EU-Kommission konsultiert zur Produkthaftung

In Deutschland ist die Richtlinie im Produkthaftungsgesetz umgesetzt: Entstehen Verbrauchern Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt, muss der Hersteller Schadenersatz leisten.

Diese Regelung gilt für jedes vermarktete Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum. Der Geschädigte hat den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Fehler nachzuweisen. Die Richtlinie ist auf Schäden anwendbar, die durch Tod oder Körperverletzungen verursacht wurden, sowie ebenfalls auf Schäden an einer Sache, die für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist. In diesem Fall ist die Entschädigung auf Schäden über 500 EUR an einem anderen Gegenstand als dem fehlerhaften Produkt selbst begrenzt. Der Geschädigte hat zur Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche drei Jahre Zeit. Ferner endet die Haftung des Herstellers zehn Jahre nach dem Tag, an dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Die Kommission hat die Produkthaftungsrichtlinie bereits 2018 evaluiert und möchte nun Meinungen darüber einholen, wie die Richtlinie verbessert werden kann. Dabei geht es auch um etwaige Anpassungen vor dem Hintergrund neuer Technologien, wie der künstlichen Intelligenz. Die Bewertung habe ergeben, dass es aufgrund veralteter Konzepte schwierig sei, die Richtlinie auf Produkte in der Digital- und Kreislaufwirtschaft anzuwenden. Abschnitt I der Konsultation ist der Produkthaftungsrichtlinie gewidmet. In Abschnitt II werden die Probleme im Zusammenhang mit bestimmten Arten von KI aufgegriffen und eingehender behandelt. Eine Beteiligung an der Konsultation ist noch bis zum 10. Januar 2022 möglich.

Den Online-Fragebogen finden Sie hier: https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/LiabilityForDigitalCircularEconomy?surveylanguage=de  (mit Login)