Vorläufige politische Einigung in Trilogverhandlungen zum Recht auf Reparatur erzielt und Annahme im zuständigen Ausschuss
3.21.21.209- 27.02.2024
Der Anwendungsbereich des neuen Rechts auf Reparatur soll zunächst auf Produkte beschränkt bleiben, für welche die EU-Rechtsvorschriften bereits Reparaturanforderungen vorsehen. Die EU-Kommission kann allerdings zukünftig im Rahmen der Ökodesign-Verordnung Reparaturanforderungen für neue Produkte einführen. Diese können dann in die Liste der Produkte, die vom Recht auf Reparatur umfasst sind, aufgenommen werden. Zukünftig sollen Reparaturen außerhalb der Gewährleistungsfrist innerhalb einer angemessenen Frist und, sofern die Dienstleistung nicht kostenlos erbracht wird, auch zu einem angemessenen Preis vorgenommen werden. Außerdem sollen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, mindestens eine Maßnahme zur Förderung von Reparaturen zu ergreifen.
Die Trilogeinigung muss nun noch im Plenum des EU-Parlaments sowie vom Rat angenommen werden.
Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20240129IPR17216/deal-on-strengthening-consumers-right-to-repair