Trilog-Einigungen bei diversen sozialpolitischen Gesetzgebungsverfahren

Die Texte müssen jeweils noch offiziell von den Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Parlament bestätigt werden. Leider liegen die finalen Texte noch nicht öffentlich vor. Die folgenden Informationen basieren auf Vorabinhalten und Pressemitteilungen der EU-Kommission:

  • Richtlinie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Es konnten aus Arbeitgebersicht problematische Regelungen abgewendet werden. Der Umsetzungsbedarf in Deutschland dürfte sehr gering sein.

Vaterschaftsurlaub: Zehn Tage Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt des Kindes werden eingeführt und sollen auf Krankengeldniveau vergütet werden. Jedoch haben Mitgliedsstaaten mit großzügigen Elternzeitregimen die Möglichkeit, von der Vergütung dieser Urlaubsform abzusehen.

Elternzeit: Jedes Elternteil erhält ein Recht auf vier Monate Elternzeit, die bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden können. Zwei Monate des Elternurlaubs sollen vergütet werden und nicht übertragbar sein. Über die Höhe der Vergütung entscheiden die Mitgliedsstaaten. 

Pflegeurlaub: Fünf Tage Pflegeurlaub pro Arbeitnehmer und Jahr werden eingeführt, jedoch besteht die Möglichkeit für die Mitgliedsstaaten, hiervon abzuweichen, indem sie einen anderen Bezugszeitraum als ein Jahr wählen. Die Mitgliedsstaaten entscheiden selbst, ob dieser Urlaub vergütet wird.

Flexible Arbeitsregelungen: Arbeitnehmer, deren Kinder das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und pflegende Angehörige erhalten ein Recht, einen Antrag auf flexible Arbeitsregelungen zu stellen, den Arbeitgeber verpflichtend beantworten müssen. Es soll jedoch kein Schriftformerfordernis für die Beantwortung eingeführt werden.

  • Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (ehemals Nachweisrichtlinie)

Anwendungsbereich/Europäische Arbeitnehmerdefinition: Nach langwierigen Diskussionen zwischen Rat, EU-Parlament und EU-Kommission hat man sich anscheinend auf eine Lösung geeinigt, die keine EU-weite Legaldefinition enthält und explizit Bezug zum geltenden Recht im Mitgliedstaat nimmt. Allerdings soll es bei der Formulierung einen Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) geben, die es zu berücksichtigen gilt.

Ausnahme Anwendungsbereich: Von den Bestimmungen der Richtlinie ausgeschlossen werden können Beschäftigungsverhältnisse mit einer Arbeitszeit weniger als 12 Stunden pro Monat.

Zeitpunkt der Unterrichtung/Informationsbereitstellung: Die Einigung sieht vor, dass die vom Arbeitgeber bereitzustellenden, wesentlichen Informationen dem Arbeitnehmer in einem Zeitraum von sieben Kalendertagen ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen sollen, die übrigen Informationen innerhalb eines Monats.

  • Verordnung zur Errichtung einer EU-Arbeitsbehörde (ELA)

Kontrollen: Das Recht, eine nationale oder grenzüberschreitende Inspektion einzuleiten und durchzuführen, verbleibt auf nationaler Ebene. Die Behörde kann jedoch den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Kontrolle vorschlagen, wenn sie auf einen möglichen Betrugs- oder Missbrauchsfall stoßen sollte.

Mediation: Zur Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten wurde dem Vernehmen nach ein zweistufiges Mediationsverfahren vereinbart. Auf der ersten Stufe nehmen ein Mediator der ELA und Vertreter der betroffenen Mitgliedstaaten an der Mediation teil, die durch die Abgabe einer unverbindlichen Stellungnahme abgeschlossen werden kann. Wird keine Lösung gefunden, können die beteiligten Mitgliedstaaten einer zweiten Stufe der Mediation, nach dem Vorbild des Vermittlungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zustimmen.

Bezeichnung: Nach langwierigen Diskussionen über den Namen der ELA und Überlegung zur Umbenennung der „Behörde“ in eine „Agentur“, scheint man sich nun auf den – Eingriffsrechte im gesamten Unionsgebiet suggerierenden – Namen „Behörde“ geeinigt zu haben.

Mitwirkung bei grenzüberschreitenden Arbeitsmarktstörungen: Der Vorschlag einer Bestimmung, nach der eine nationale Behörde die ELA ersuchen kann, dass sie in Fällen „grenzüberschreitender Arbeitsmarktstörungen", z. B. Umstrukturierungsereignissen oder Großprojekten, die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen lnteressenträgern in diesem Bereich „unterstützt", wurde unseren Informationen nach gestrichen.