Vorläufige Trilogeinigung zu Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
3.146.107.144Der offizielle Text der Einigung liegt noch nicht vor. Die Einigung soll die folgende Aspekte umfassen:
- Der Anspruch auf Export von Arbeitslosengeldleistungen in einem anderen Mitgliedstaat soll von 3 auf 6 Monate verlängert werden (die bestehenden Vorschriften sehen derzeit die Möglichkeit der Verlängerung auf 6 Monate im Einzelfall vor). Bei Grenzgängern (Personen, die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren) soll der Export von Arbeitslosenleistungen 15 Monate möglich sein.
- Die Zahlung von Arbeitslosengeldleistungen bei Grenzgängern soll in der Zuständigkeit des Mitgliedstaates der letzten Beschäftigung liegen, sofern die betroffene Person 6 Monate dort gearbeitet hat (derzeit gilt der lang bewährte Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnortmitgliedstaates).
- Die notwendige Vorbeschäftigungszeit zur Anrechnung von in anderen Sozialversicherungssystemen erworbenen Anwartschaften soll nun bei 1 Monat liegen.
Der Text muss offiziell noch von den Mitgliedstaaten sowie dem EU-Parlament verabschiedet werden.
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