Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Trilogergebnis vom EU-Rat bestätigt

Wie bereits in Februar 2019 berichtet, wurden u.a. die folgenden zentralen Änderungen erzielt:  

Anwendungsbereich/Europäische Arbeitnehmerdefinition: Nach langwierigen Diskussionen zwischen Rat, EU-Parlament und EU-Kommission hat man sich anscheinend auf eine Lösung geeinigt, die keine EU-weite Legaldefinition enthält und explizit Bezug zum geltenden Recht im Mitgliedstaat nimmt. Allerdings soll es bei der Formulierung einen Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) geben, die es zu berücksichtigen gilt.

Ausnahme Anwendungsbereich: Von den Bestimmungen der Richtlinie ausgeschlossen werden können Beschäftigungsverhältnisse mit einer Arbeitszeit weniger als 12 Stunden pro Monat.

Zeitpunkt der Unterrichtung/Informationsbereitstellung: Die Einigung sieht vor, dass die vom Arbeitgeber bereitzustellenden, wesentlichen Informationen dem Arbeitnehmer in einem Zeitraum von sieben Kalendertagen ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen sollen, die übrigen Informationen innerhalb eines Monats.

Der Text wird nun im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten beträgt drei Jahre. Den finalen Text der Richtlinie finden Sie hier.