EuGH: Generalanwalt zum Ermessensspielraum der EU-Kommission bei Sozialpartnervereinbarungen

Im vorliegenden Fall haben die Teilnehmer des sozialen Dialogs für Zentralbehörden im Dezember 2015 eine Sozialpartnervereinbarung erzielt und im Februar 2016 einen Antrag bei der Kommission gestellt, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung als Richtlinie zu unterbreiten. Im März 2018 teilte die Kommission den beiden Sozialpartnern mit, dem Rat keinen Vorschlag zu präsentieren. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage durch EPSU für Nichtigkeitserklärung der Entscheidung der Kommission abgewiesen. Anschließend hat EPSU den Fall vor den Europäische Gerichtshof gebracht.

Der Generalanwalt ist nun den Auslegungen des EuG gefolgt und kommt zum Schluss, dass ein Antrag der Sozialpartner auf Durchführung einer Sozialpartnervereinbarung im Sinne von Art. 155 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV keine Bindungswirkung gegenüber der Kommission hat.

Dies begründet er damit, dass die Kommission die allgemeinen Interessen der Union fördert (Art. 17 Abs. 1 EUV) und ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden darf, sofern in den Verträgen nichts Anderes festgelegt ist (Art. 17 Abs. 2 EUV). Das Initiativrecht der Kommission im Falle der Durchführung einer Sozialpartnervereinbarung sollte daher nicht weniger weit reichen als das normale Initiativrecht der Kommission.

Laut dem Generalanwalt ist die Gesamtheit der Gesichtspunkte, die die Kommission bei der Förderung der allgemeinen Interessen der Union im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EUV zu berücksichtigen hat, viel weiter gefasst als die Interessen der Sozialpartner. Die Durchführung der Sozialpartnervereinbarung durch Erlass eines Rechtsaktes mit allgemeiner Geltung verpflichtet daher die Kommission, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Faktoren in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Laut dem Generalanwalt ist diese Interessensabwägung der Ausdruck des Ermessens der Kommission. Folglich verfügt die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum bei der Prüfung, ob es zweckmäßig ist, dem Rat einen Vorschlag für die Durchführung der Sozialpartnervereinbarung vorzulegen.

Ein Termin für die Verkündung des Urteils des EuGH liegt noch nicht vor. Den Text der Schlussanträge finden Sie hier. http://xm0il.mjt.lu/oo/CAAAAXPbKPAAAAAAAAAAAKNa-lgAAYCrZFQAAAAAAA7eRQBgI8JaQ5q-1xc0R7SgduT1SBabzQAN_yA/2111be7c/e.gif" width="1" height="1" />