EuGH zu Ermessensspielraum der EU-Kommission bei Sozialpartnervereinbarungen
3.15.149.24Im Kern geht es in der Rechtssache um die Fragestellung, welchen Ermessensspielraum die Kommission hat, wenn Sozialpartner auf Unionsebene einen Antrag auf Durchführung einer Sozialpartnervereinbarung im Sinne von Art. 155 Abs. 2 AEUV stellen.
Sozialpartner können gemäß Art. 155 Abs.1 AEUV Vereinbarungen auf Unionsebene abschließen. Laut Art. 155 Abs. 2 AEUV erfolgt die Durchführung einer Sozialpartnervereinbarung in den Bereichen des Art. 153 AEUV auf Antrag der Sozialpartner durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission.
Im Dezember 2015 haben „Trade Unions’ National and European Administration Delegation“ (TUNED) und „European Public Administration Employers“ (EUPAE) im Rahmen des sozialen Dialogs eine Sozialpartnervereinbarung erzielt und im Februar 2016 einen Antrag bei der Kommission gestellt, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung als Richtlinie zu unterbreiten. Im Mai 2018 teilte die Kommission den beiden Sozialpartnern mit, keinen Vorschlag zu unterbreiten. Das Gericht der Europäischeren Union (EuG) hat die Klage durch EPSU auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission abgewiesen. Auf ein von der EPSU eingelegtes Rechtsmittel bestätigt der EuGH das Urteil des Gerichts und weist auf das Ermessen hin, über das die Kommission bei der Entscheidung darüber verfügt, ob es zweckmäßig ist, dem Rat gemäß Art. 155 Abs. 2 AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung der Vereinbarung vorzulegen. Somit ist die EU-Kommission nicht verpflichtet, einem Antrag der Sozialpartner auf Durchführung einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung auf Unionsebene stattzugeben.
Die EU-Kommission hat bereits im Aktionsplan zur Europäischen Säule sozialer Rechte angekündigt, eine Initiative zur Zukunft des sozialen Dialogs im Jahr 2022 vorzulegen. Über diese Initiative könnte die EU-Kommission einen Prozess definieren, über den ein Antrag der Sozialpartner auf Durchführung einer Sozialpartnervereinbarung künftig geprüft werden könnte.
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