Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom BAG veröffentlicht

Das vorliegende Werk orientiert sich am Aufbau des BKrFQG und enthält neben Begriffsbestimmungen und Informationen zum grundsätzlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen auch Auslegungshinweise zu den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen. Ein Anhang umfasst zahlreiche konkrete Beispiele und deren Bewertung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des BKrFQG.

Anwendungsbereich:
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C o-der CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation.

Ausnahmetatbestände:
Die Anwendungshinweise lifern auch Ansatzpunkte für Transporte, die nicht unter das Gesetz fallen. Siehe dazu Punkt 1.2.7 (Seiten 12-14 und Anhang 3):
"Um unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zu fallen, müssen sämtliche nachfolgende Tatbe-standsmerkmale (kumulativ) vorliegen:
1. Es muss sich um eine Beförderung von Material oder Ausrüstung handeln.
2. Die Fahrerin / der Fahrer muss das beförderte Material oder die beförderte Ausrüstung zur Ausübung ihres / seines Berufes verwenden.
3. Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln..."
Besondere Berücksichtigung finden in einer Fallbetrachtung (Anhang 3) Verkaufsfahrer, rollende Supermärkte, Möbeltransporte und Handwerker.
 

Kosten der Weiterbildung:
Die entstehenden Kosten für Prüfung und Eintragungen (Führerschein) haben die den Beruf ausübenden Personen zu tragen. Soweit der Unternehmer freiwillig die Kosten übernimmt, steht dem aber nichts entgegen. Aus aktuellem Anlass wird zudem darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme für die Fahrer-Weiterbildung durch den Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“ finanziell gefördert werden kann.

Quelle: Bundesamt für Güterverkehr BAG

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