Stellungnahme der Wirtschaftsverbände zur Reform der Investmentbesteuerung
3.12.146.108Dazu zählen sowohl die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge als auch Arbeitgeber, die unmittelbar und ausschließlich zur Abdeckung ihrer betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen in Publikumsfonds investieren. Gleiches muss auch gelten, soweit die Anteile von steuerbefreiten Körperschaften (z. B. Versorgungswerken, Berufsverbänden) gehalten werden. Bei Spezialinvestmentfonds ist die Regelung überschießend und schädlich, welche die indirekte Beteiligung einer natürlichen Person über eine Personengesellschaft ausschließt. Damit bestünde für Personenunternehmen keine Möglichkeit mehr, in Spezialinvestmentfonds zu investieren - auch nicht für die betriebliche Altersvorsorge.
Die vorgesehene Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen lehnen die Verbände ab. Von der Besteuerung wäre unter anderem die Altersvorsorge in den Unternehmen betroffen, da ein erheblicher Anteil des für die Altersvorsorge vorgesehenen (Deckungs-)Vermögens in Aktien in Streubesitz investiert ist. Gegen die Besteuerung spricht, dass es durch die nachgelagerte Besteuerung beim Rentenempfänger zu einer systemwidrigen und verfassungsrechtlich zweifelhaften Doppelbesteuerung kommen würde.
Jochen Bohne
Tel 030 72625043
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