Stellungnahme der Wirtschaftsverbände zur Steuer- und Beitragsfreiheit von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

1. Klarstellung zur Steuerfreiheit von Maßnahmen "im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse":
Arbeitgeber berichten, dass bei Lohnsteuer-Außenprüfungen Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung als lohnsteuerpflichtiger Vorteil deklariert werden, ohne eingehend abzuwägen, ob diese Maßnahmen "im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse" durchgeführt werden und somit überhaupt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Zudem werden von Lohnsteuer-Außenprüfern lohnsteuerpflichtige Vorteile bereits dann unterstellt, wenn Maßnahmen die Obergrenze der Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 34 EStG (500 € pro Mitarbeiter im Jahr) überschreiten. Ein solches Vorgehen verkennt, dass streng unterschieden werden muss zwischen der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, und der möglichen Anwendung der Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 34 EStG.

Die Achterrunde setzt sich daher für eine Klarstellung des BMF ein, dass - der ständigen Rechtsprechung folgend - Maßnahmen "im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse" unabhängig von ihrer Höhe keinen Arbeitslohn darstellen. Dies würde sehr dazu beitragen, unnötige Auseinandersetzungen in Lohnsteuer-Außenprüfungen zu vermeiden.


2. Streichung der Obergrenze in § 3 Nr. 34 EStG:
Zudem hat die Erfahrung der betrieblichen Praxis gezeigt, dass die Freibetragsregelung in § 3 Nr. 34 EStG mit erheblichem Bürokratieaufwand verbunden ist. Dieser bürokratische Aufwand (v.a. das Führen von Teilnehmerlisten und die Dokumentation im Lohnkonto der jeweiligen Mitarbeiter, die Verteilung der Maßnahmenkosten auf die teilnehmenden Mitarbeiter, um die Höhe des möglichen geldwerten Vorteils zu ermitteln, und die Versteuerung und ggf. Verbeitragung des Betrags, der die Obergrenze von 500 € übersteigt) mindert die praktische Anwendbarkeit der Freibetragsregelung für die Arbeitgeber erheblich. Zugleich sinkt die Bereitschaft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung teilzunehmen, wenn diese eine zusätzliche Steuer- und Beitragsbelastung nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass der derzeitige Freibetrag von 500 € pro Jahr nicht ausreicht, um einige sehr sinnvolle Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung mit nachhaltiger Wirkung durchführen zu können.

Die Achterrunde plädiert dafür, die 500-Euro-Obergrenze in § 3 Nr. 34 EStG zu streichen. Eine qualitative Ausweitung der Freibetragsregelung wäre mit dieser gesetzlichen Änderung nicht verbunden. Auch in Zukunft wäre durch die Anknüpfung in § 3 Nr. 34 EStG an die engen Voraussetzungen des SGB V sichergestellt, dass nur die vom Gesetzgeber als förderungswürdig angesehenen Leistungen steuerbefreit werden.

Kontakt:

Jochen Bohne

Tel 030 72625043

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