Stellungnahme der Wirtschaftsverbände zu Zweifelsfragen bei Bilanzkorrekturen nach der "kleinen Organschaftsreform"

Eine ertragsteuerliche Organschaft erfordert auch nach der sog. kleinen Organschaftsreform im Jahr 2013 einen Gewinnabführungsvertrag (GAV). Dieser muss zur Anerkennung der Organschaft während seiner Laufzeit tatsächlich durchgeführt werden. Er gilt steuerlich mithin nur dann als tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt bzw. der Organträger den sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft ausgleicht.

Bei handelsrechtlichen Bilanzierungsfehlern drohte eine Organschaft bisher zu scheitern, sofern nicht eine aufwändige Rückwärtsberichtigung der fehlerhaften Bilanzen erfolgte, was insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften enorme Herausforderungen bedeutete. Mit der sog. kleinen Organschaftsreform wurde deshalb § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 ff. KStG eingefügt, wonach sich eine Heilungsmöglichkeit hinsichtlich von Bilanzierungsfehlern für die Steuerpflichtigen eröffnet. Die wesentliche Verbesserung liegt darin, dass solche Bilanzierungsfehler regelmäßig „in laufender Rechnung“ korrigiert werden können, also keine Rückwärtsberichtigung fehlerhafter Bilanzen zu erfolgen braucht. Sonderprobleme wirft die Neuregelung jedoch in Fällen auf, in denen die z. B. während einer steuerlichen Außenprüfung beanstandete Organschaft im Zeitpunkt der Außenprüfung nicht mehr besteht, etwa weil die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht mehr besteht. Es ist dann fraglich, wie die vom Gesetz geforderte nachträgliche Bilanzierung und Abführung bewerkstelligt werden können.

In der Eingabe plädieren die Verbände für eine nachträgliche Heilungsmöglichkeit auch in diesen Fällen.

Kontakt:

Jochen Bohne

Tel 030 72625043

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