Verpackungsgesetz – Ausnahmen für Serviceverpackungen
Das Verpackungsgesetz sieht für die sogenannten Serviceverpackungen, wie folgt, eine Ausnahmeregelung vor.
Was sind Serviceverpackungen und welche Ausnahme gilt diesbezüglich?
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden (z. B. Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbisseinweggeschirr). Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle aber in deren räumlicher Nähe, z.B. einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Abfüllraum erfolgt. Eine solche Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Kunden erfolgen. Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z.B. in einer Groß-Bäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), sind keine Serviceverpackungen.
Der Letztvertreiber hat bei Serviceverpackungen die Wahl, von welcher Vorvertriebsstufe er die Systembeteiligung verlangt. Diese kann die Pflichten dann allerdings nicht mehr weiter delegieren. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten (z. B. Registrierung und ggf. Vollständigkeitserklärung) auf den ausgewählten Vorvertreiber über. Den an den Endverbraucher abgebenden Vertreiber treffen diesbezüglich keine weiteren Pflichten mehr aus dem VerpackG.
Beispiele zu Serviceverpackungen können dem Leitfaden zum Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen entnommen werden: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-standards/konsultationsverfahren/katalog/?
Fazit:
Bringen Sie ausschließlich bereits durch eine Vorvertriebsstufe lizensierte Serviceverpackungen in Verkehr, betreffen Sie keine weiteren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz (z.B. ist dann keine Registrierung mehr notwendig). Bitte klären Sie mit Ihrer Vorvertriebsstufe, ob die von Ihnen in Verkehr gebrachten Serviceverpackungen bereits lizensiert sind (dies kann z.B. auch auf dem Kaufbeleg von Serviceverpackungen ersichtlich sein). Wenn Sie weitere Verpackungen in Verkehr bringen (z.B. Versandkartons) müssen Sie den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommen. Sie müssen sich selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren, einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen schließen und den Datenmeldepflichten nachkommen. Weitere Infos zu den Pflichten, die Sie dann zu befolgen haben, finden Sie im Übersichtsdokument im Anhang.
Weitere Infos für den Versand- und Onlinehandel finden Sie hier: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/How-to-Guide/Infoblatt_Versandhaendler.pdf
How-To-Guide: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/How-to-Guide/How-to-Guide.pdf
Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/user_upload/10_W-Fragen_14082018.pdf
Checkliste: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/user_upload/Checkliste_Registrierung_14082018.pdf
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