Preiswettbewerb und Transparenz: Das Potenzial des Surcharging für den Handel
Steigende Kosten bei Zahlverfahren sind eine zunehmende Belastung im Handel. Eine verursachergerechte Anlastung der entstehenden Kosten könnte dem Zahler die Konsequenzen seiner Zahlungsmittelwahl vorhalten und zu einem geänderten Zahlungsverhalten führen.
Der moderne Zahlungsverkehr ist geprägt von einem Paradoxon: Während die Digitalisierung Transaktionen beschleunigt, herrscht bei den Kostenstrukturen eine erhebliche Intransparenz. Aktuelle regulatorische Rahmenbedingungen, insbesondere das weitgehende Verbot des sog. Surcharging – also der Erhebung von Zusatzentgelten für bestimmte Zahlungsmittel –, verhindern einen echten Wettbewerb.
Gegenwärtig kalkuliert der Handel seine Endpreise als Mischkalkulation. Da Surcharging durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie und die Interbankenentgelte-Verordnung für die meisten gängigen Karten verboten ist, müssen die anfallenden Transaktionsgebühren in die allgemeinen Warenpreise eingepreist werden. Daran wird auch die überarbeitete PSD III voraussichtlich nichts ändern. Das Ergebnis ist eine Quersubventionierung: Kunden, die kostengünstige Zahlungsmittel wählen (oder bar zahlen), tragen die hohen Gebühren für teure Premium-Kreditkarten anderer Kunden mit.
Dieses System führt zu einer Fehlsteuerung der Marktkräfte. Da der Verbraucher die Kosten seines gewählten Zahlungsmittels am Point of Sale nicht unmittelbar spürt, fehlt jegliches Kostenbewusstsein. Gleichzeitig haben Kartenherausgeber einen Anreiz, Karten mit möglichst hohen Interbankenentgelten auszugeben, da diese Gebühren für sie lukrativ sind, während der Handel zur Akzeptanz gezwungen ist, um keine Kunden zu verlieren. Ein Preiswettbewerb an der Schnittstelle zwischen Handel und Kunde findet somit nicht statt.
Ein entscheidender Impuls für die Neubewertung dieser Praxis kommt vom Bundeskartellamt. Die Wettbewerbsbehörde hat sich explizit für die Zulassung von Surcharging ausgesprochen. Das Amt sieht darin ein Instrument zur Steigerung der Transparenz im Zahlungsverkehr.
Das Kartellamt plädiert daher dafür, die entsprechende Regelung in der PSD II (Art. 62 Abs. 4 und 5) zu streichen und den Grundsatz, dass der Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht daran hindern darf, vom Zahler eine Gebühr zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig zur Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu lenken (Art. 62 Abs. 3 PSD II), ohne entgegenwirkende Ausnahmen durchzusetzen.
Es sollten also nicht nur die gesetzlichen Verbote gestrichen, sondern auch vertragliche Hindernisse wie „Schlechterstellungsverbote“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Zahlungsdienstleister beseitigt werden
Für den Einzelhandel ist das Surcharging weit mehr als nur ein Instrument zur Kostenweitergabe; es ist ein strategisches Verhandlungswerkzeug. Da die Nicht-Akzeptanz bestimmter Karten aufgrund von Kundenerwartungen oft keine realistische Option ist, fehlt dem Handel bisher jegliches Druckmittel in Konditionsverhandlungen mit Acquirern und Systembetreibern.
Die bloße Möglichkeit, einen Aufpreis für besonders teure Zahlverfahren zu erheben, würde die Verhandlungsposition des Handels massiv stärken. Zahlungsdienstleister müssten befürchten, dass ihre Produkte durch Zusatzgebühren am Point of Sale unattraktiv werden, und wären somit eher bereit, Entgeltzugeständnisse zu machen.
Trotz der Vorteile ist die Einführung von Surcharging mit administrativem Aufwand verbunden. Um Unsicherheiten an der Kasse zu vermeiden, bedarf es einer einfachen und transparenten Kommunikation. Eine prozentuale Berechnung der Gebühren ist für Kunden oft schwer nachvollziehbar. Daher ist die Forderung des Handels nach einer Pauschalierung essenziell: Es sollte rechtlich zulässig sein, einen festen Durchschnittsbetrag zu erheben.
Das Verbot von Surcharging hat sich als wettbewerbshemmend erwiesen. Es schützt den Verbraucher nicht vor Kosten, sondern versteckt diese lediglich im allgemeinen Preisniveau. Eine Erlaubnis des Surcharging, wie sie auch vom Bundeskartellamt befürwortet wird, würde das Ungleichgewicht der Marktkräfte korrigieren. Durch die Stärkung der Verhandlungsposition des Handels und die Schaffung von Kostentransparenz für den Verbraucher würde ein echter Wettbewerb um das effizienteste Zahlungsmittel entstehen – ein Gewinn für den Handel, die Preisstabilität und letztlich für jeden informierten Konsumenten.
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