ELV-Transaktionen im DTA-Verfahren weiterhin möglich

In den vergangenen Tagen wurde von einigen Händlern gemeldet, dass ihre Hausbanken die Annahme und Abwicklung von DTA-Dateien, die im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) entstanden sind, verweigern. Als Begründung wird angebracht, dass diese nur noch von Netzbetreibern akzeptiert würden. Oftmals wird auch behauptet, dass diese Transaktionen unter SEPA nun nicht mehr zulässig seien. Betroffen sind in der Regel Händler, die ELV in Eigenregie abwickeln, also ohne Netzbetreiber arbeiten.

Dazu stellt sich folgende Situation dar:

Die SEPA-Verordnung gestattet in Artikel 16 Absatz 4 den Mitgliedstaaten ausdrücklich, alle SEPA-Anforderungen bis 1. Februar 2016 für Zahlungen auszusetzen, „die an der Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen.“ Im Deutschen SEPA-Begleitgesetz wird diese Option aufgegriffen. In § 7c) heißt es, dass die SEPA- Anforderungen „für Zahlungen ausgesetzt werden, die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen (Elektronisches Lastschriftverfahren).“

Im Ergebnis ist damit die Ausführung von ELV-Zahlungen nach altem Verfahren (DTA) bis zum 1.2.2016 gesetzlich möglich. Dabei ist es nicht vorgeschrieben, dass die Dateien von einem Dienstleister eingereicht werden müssen. Banken können nicht argumentieren, die Annahme aufgrund gesetzlicher Vorgaben ablehnen zu müssen.

Allerdings ist die gesetzliche Regelung nicht verpflichtend. Banken können daher die Abwicklung grundsätzlich verweigern, wenn dazu keine geltende Vereinbarung zwischen Bank und Einreicher vorliegt. Für ELV bedeutet dies, dass eine Bank die Annahme von DTA-Aufträgen abgekündigt haben muss. In der Regel dürfte die Abkündigung oft aber bereits mit der Anpassung der Geschäftsbedingungen im Rahmen der SEPA-Umstellung auf allgemeiner Ebene erfolgt sein.

Insofern stellt sich für einen betroffenen Einreicher die Frage, wie mit der Situation umgegangen wird. Im einfachsten Fall lässt sich die Bank überzeugen, die Abwicklung weiter durchzuführen. Dazu kann eine Versicherung abgegeben werden, dass die eingereichte Datei tatsächlich auf Basis von Zahlungskarten generiert wurde, d.h. es sich um ELV-Transaktionen handelt. Im schlechtesten Fall muss sich der Händler eine andere Einreicherbank suchen, die bereit ist, die Dateien weiterhin bis zum 1.2.2016 abzuwickeln. Auch gibt es die Möglichkeit, sich einem Netzbetreiber anzuschließen, der die Dateien dann einreicht.

Quellen:

 

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