Regulierung der Entgelte für Kartenzahlungen in entscheidender Phase
13.58.32.115Die Regulierung der sognannten Interbankenentgelte steht vor einem wichtigen Schritt. An diesem Freitag, den 17.10.2014 trifft sich die Rats-Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten in Brüssel, um möglicherweise abschließend über den Entwurf der Kommission zu diskutieren. Kommt es zur Einigung, kann die Trilogphase beginnen, in der Rat, Parlament und Kommission sich über einen endgültigen Wortlaut der Verordnung einigen. Die sogenannte MIF-Verordnung (MIF= Multilateral Interchange Fees) sieht vor, dass die Interbankenentgelte, die von der Bank des Händlers an die Bank des Karteninhabers für die Nutzung der Karte zu zahlen sind und an den Händler durchgereicht werden, gedeckelt werden. In der Diskussion stehen 0,3 Prozent des Kartenumsatzes für Kreditkarten und 0,2 Prozent für Debitkarten. Das Parlament hatte für Debitkarten-Zahlungen noch einen Maximalbetrag vom 7 Cent eingebracht. Es zeichnet sich eine grundsätzliche Einigung über die Höhe der Deckelung ab. Noch diskutiert man aber über entscheidende Details.
Verordnung darf nicht verwässert werden: Alle Karten einbeziehen
In der Befassung durch die Mitgliedsstaaten wurde zuletzt darüber diskutiert, besondere Kartenarten aus dem Anwendungsbereich auszunehmen. Insbesondere die Karten von 3-Parteiensystemen stehen hier in Frage, da es sich formal nicht um Interbankenentgelte handelt weil sowohl Händler als auch Karteninhaber die Akzeptanz- bzw. Kartennutzungsverträge bei demselben Unternehmen abschließen. Neu ist zudem, dass auch durch Lizensierungsmodelle angebotene Karten von 3-Parteiensystemen von der Verordnung ausgenommen werden sollen. Aus Sicht des HDE handelt es sich hier um Modelle, die mit den zu regulierenden 4-Parteiensystemen gleichzusetzen sind und somit auch unter die Verordnung fallen müssen. Ähnlich verhält es sich mit den möglicherweise ausgenommenen Geschäftskarten. Diese Kartenart wird an Unternehmen ausgegeben, die damit ihre Mitarbeiter ausrüsten.
Es gibt nach Ansicht des HDE keinen plausiblen Grund, derartige Karten aus dem Anwendungsbereich auszunehmen. Würde dies geschehen, ergebe sich die Möglichkeit von Umgehungsstrategien. Kartenausgeber würden zunehmend dazu übergehen, Firmenkarten auszugeben oder in Lizenzmodelle von 3-Parteien-Systemen zu gehen. Je mehr Kartenarten aus dem Anwendungsbereich der kommenden MIF-Verordnung ausgenommen werden, desto komplexer wird die praktische Anwendung. Karten müssten optisch identifizierbar werden, ausgenommene Karten müssten mit einem Preisaufschlag belegt werden, um den Kunden gerechte Preise anbieten zu können. Bislang zahlen alle Verbraucher die anfallenden Kosten der Kartenakzeptanz, die auf den Endpreis umgelegt werden.
Spezielle Regelungen bei nationalen Debitkarten sind unnötig
Die Bundesregierung setzt sich bei den Verhandlungen in Brüssel zudem dafür ein, dass für das nationale Debitkarten-Verfahren Girocard Sonderregelungen erhalten bleiben. Anfänglich votierte man für eine generelle Ausnahme von nationalen Debitkarten-Verfahren aus der Verordnung. Offenbar zeigte sich aber in den Verhandlungen, dass man mit dieser Forderung keine Mehrheiten erreichen konnte. Daher ist der bereits vor einiger Zeit eingebrachte und zwischenzeitlich wieder verworfene Vorschlag der Setzung eines gewichteten Durchschnitts einer Deckelungsgrenze erneut eingebracht worden. Doch der Vorschlag wirft mehr Fragen auf, als er für Klarheit und vor allem Transparenz sorgen kann. Entgelte sollen einen gewichteten Durchschnitt von 0,2 Prozent des Umsatzes aller in einem Zeitraum getätigten Transaktionen nicht überschreiten. Das bedeutet, dass Kartenherausgeber durchaus Entgelte von mehr als 0,2 Prozent verlangen können, wenn Sie in anderen Verträgen darunter bleiben, so dass sich ein Durchschnittsentgelt von 0,2 Prozent ergibt. Wo dies hinführt liegt auf der Hand. Verhandlungsstarke Akzeptanzpartner wie Konzerne können mit deutlich günstigeren Verträgen rechnen als kleine Unternehmen. Insgesamt ergebe sich dann die Einhaltung des gesetzlichen Durchschnitts. Von Seiten der Bundesregierung ist zu hören, dass man so die Lenkungsoptionen des Kartellamtes erhalte. Das Bundeskartellamt hatte erst kürzlich für das deutsche Girocard-Verfahren eine Verhandlungslösung für Transaktionsentgelte durchgesetzt, die zu gerechten Preisen führen soll.
Aus Sicht des HDE ist die Forderung eines gewichteten Durchschnitts für Debitkarten-Zahlungen unnötig und schädlich. Neben der Benachteiligung mittelständischer Unternehmen führt sie zu intransparenten Prozessen und Unklarheiten. Es ist nicht klar, wie die Kartenausgeber überprüft werden sollen. Zudem ist bereits in der Verordnung festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit bekommen, andere Obergrenzen für Interbankenentgelte festzulegen, solange sie unter den Deckelungsgrenzen liegen. Hier wären also noch deutliche Lenkungsoptionen für die Wettbewerbsaufsicht gegeben.
Es bleibt zu hoffen, dass die Regulierung der Kartenentgelte nicht verwässert wird. Umfangreiche Ausnahmen für diverse Kartenarten und Kartenmodelle sind ebenso schädlich wie Sonderregelungen für nationale Verfahren oder die Einführung von komplizierten Rechenmodellen zur Ermittlung der Entgeltobergrenze. Die Vorschläge der Kommission und gute Ergänzungen des europäischen Parlaments sowie der italienischen Ratspräsidentschaft reichen aus, um eine wirksame Regulierung zu schaffen. Mit den bisherigen Formulierungen kann die Voraussetzung für einen wettbewerbsorientierten Markt gegeben sein. Weitere Änderungen führen nur zu bürokratischen Exzessen und schaffen Ausweichmöglichkeiten, die im Nachhinein nur schwer einzufangen sind.
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Ulrich Binnebößel
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