Geldausgabeautomaten im Handel müssen auf Falschgeld prüfen
Setzt ein Händler zur Ausgabe von Banknoten einen Geldausgabeautomat ein, der vom Kunden bedient wird (Entnahme der Noten), so darf dieser Automat nur auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüfte Banknoten ausgeben.Handelt es sich um einen kundenbedienten Automat, der ausschließlich Banknoten ausgibt, so reicht es aus, sicherzustellen, dass die eingebrachten Banknoten vorab geprüft wurden.
Wird dagegen ein kundenbedienter Einzahlungs- und Auszahlungsautomat eingesetzt, so muss sichergestellt werden, dass das eingezahlte Geld vor erneuter Auszahlung auf Echtheit überprüft wird. Zur Überprüfung sind ausschließlich Module gestattet, die einen Test bei der Bundesbank durchlaufen haben.
Grundlage ist ein Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom September 2010, mit dem einheitliche Regelungen und Verfahren zur Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten sowie deren Wiederausgabe eingeführt werden. Die Regelungen ersetzen den im Jahr 2005 von der EZB veröffentlichten „Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure“ (Handlungsrahmen).
Der Beschluss der EZB über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Oktober 2010 veröffentlicht und ist am darauf folgenden Tag in Kraft getreten. Die neuen Regelungen und Verfahren gelten ab dem 1. Januar 2011.
Der EZB-Beschluss basiert auf der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009) und überführt den Handlungsrahmen auf eine rechtlich verbindliche Basis. Gegenüber dem Handlungsrahmen wurde der Adressatenkreis auf die im Art. 6 der o. g. Verordnung genannten Wirtschaftssubjekte erweitert. Damit fallen auch "Handeltreibende" unter die Pflichten. Darüber hinaus umfasst der Beschluss der EZB neue Systemtypen, die zur Bearbeitung von Banknoten verwendet werden können. Der Meldeumfang statistischer Daten wurde ebenfalls geringfügig erweitert.
Für den Adressatenkreis werden damit die Regelungen des Beschlusses der EZB zur Wiederausgabe von Banknoten und die Meldungen der statistischen Daten verpflichtend. Die Deutsche Bundesbank wird jedoch für die statistischen Meldepflichten eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2012 gewähren.
Ergänzend zu den Regelungen der EZB erlassen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Sanktionen und Monitoringtätigkeiten.
Die zwischen den Kreditinstituten und der Deutschen Bundesbank abgeschlossenen „Verträge zur nationalen Umsetzung des Handlungsrahmens für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure“ behalten aufgrund der Übergangsfrist für die Meldung statistischer Daten vorerst ihre Gültigkeit.
Sobald weitere Informationen zum Beschluss der EZB vorliegen, werden diese von der Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellt.