Rechtlicher Schutz gegen Fälschungen
18.221.167.11Rechtlicher Schutz gegen Fälschungen
Die Meldungen der Bundesbank und der Europäischen Zentralbank belegen, dass die Anzahl der Fälschungen von Euro-Banknoten wieder den Stand vor der Euro-Einführung erreicht hat.
In diesem Zusammenhang kommt dem rechtlichen Fälschungsschutz eine besondere Bedeutung zu. Die einschlägigen Schutzvorschriften im deutschen Recht sind:
Im Strafrecht insbesondere die Vorschriften der §§ 146 ff. des Strafgesetzbuches, die Herstellung oder Inverkehrbringen von Falschgeld sowie entsprechende Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellen.
Im Recht der Ordnungswidrigkeiten insbesondere die Vorschrift des § 128 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten, nach der Herstellung oder Verbreitung von mit Banknoten verwechselbaren Abbildungen ohne Fälschungsabsicht, also beispielsweise zu Werbezwecken, sanktioniert werden.
Im Bereich des Münzrechts die Vorschriften der Medaillenverordnung (auf Basis von § 12a bzw. § 10 Münzgesetz in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung), die verhindern sollen, dass Medaillien und Marken hergestellt werden, die mit Münzen verwechselt werden können.
Im Bereich des Urheberrechts insbesondere die Vorschriften der §§ 106 ff. des Urheberrechtsgesetzes, die eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe stellt.
Die Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gewähren dabei jedenfalls so lange einen hinreichenden Schutz, als es sich bei dem geschützten Bargeld um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Geld in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel ist. Der Fälschungsschutz nach diesen Regeln gilt dem gemäß für die DM, den Euro wie auch die Währungen anderer Staaten bzw. fremder Währungsgebiete, soweit sie nur nach dem jeweils anzuwendenden Währungsrecht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Im Zuge der Euro-Bargeldeinführung ist dieser Gesichtspunkt deshalb wichtig, weil die DM mit dem 1. Januar 2002 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert und der Euro diese Eigenschaft ab diesem Tage erhält. Damit erlangen die Frage nach dem ab diesem Tage nachwirkenden Schutz des DM-Bargeldes und die Frage nach dem bis zu diesem Tage vorbeugenden Schutz des Euro-Bargeldes besondere Bedeutung.
Hinsichtlich des Euro-Bargeldes hat der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten mit Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 aufgegeben, den Fälschungsschutz vor dem 1. Januar 2002 auf die noch nicht ausgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen zu erweitern. Anlass für diese Maßnahmen war der Umstand, dass auch in einigen anderen Teilnehmerstaaten die bestehenden Vorschriften lediglich "Geld" im sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels und somit Euro-Bargeld erst ab dem 1. Januar 2002 erfassen. Nach deutschem Recht ist über die Vorschriften des Urheberrechts ein Schutz vor unzulässigen Abbildungen von Euro-Banknoten bereits während der Übergangsphase gegeben. Inhaberin des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Euro-Banknoten ist die Europäische Zentralbank.
Reproduktionen von Euro-Banknoten, auch nur von Teilen, bedürfen demnach grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der europäischen Zentralbank. Unbeschadet dieses Urheberrechts sind jedoch Reproduktionen ohne vorherige Genehmigung zulässig, sofern sie mit den von der Europäischen Zentralbank erlassenen Abbildungsvorschriften in Einklang stehen (die wichtigsten Vorschriften sind im "euro 2002", Nr. 1 abgedruckt). Ungenehmigte Abbildungen, die also ihr Urhebernutzungsrecht verletzen, kann die Europäische Zentralbank mit Abwehransprüchen begegnen. Auch können Verstöße nach den genannten Vorschriften des Urheberrechts strafrechtlich geahndet werden.
Für die Euro-Münzen greift die Medaillenverordnung bereits vor Ausgabe der Münzen. Außerdem besitzt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Urheberrecht am Münzbild der gemeinsamen Vorderseiten der Münzen, so dass deren Schutz hinreichend gewährleistet ist.
Auch international wurde - auf
Initiative der Bundesrepublik Deutschland - eine Verbesserung der
Fälschungsbekämpfung beschlossen. Fälschungen einer
Währung beschränken sich längst nicht mehr auf das
jeweilige Währungsgebiet, Fälscherbanden operieren heute
weltweit. Nach dem hierzu herbeigeführten Rahmenbeschluss des
Rats der Europäischen Union haben sich die Mitgliedstaaten
verpflichtet, dem Internationalen Abkommen vom 20. April 1929 zur
Bekämpfung der Falschmünzerei - soweit noch nicht
geschehen - beizutreten.