Identifizierungspflichten bei Bareinzahlung mittels Zahlschein
18.116.40.53April 2009
Neue Identifizierungspflichten bei Bareinzahlung mittels Zahlschein
In einem Schreiben teilt der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) mit, dass die Kreditinstitute in den nächsten Wochen Änderungen des Geldwäschebekämpfungsgesetzes umsetzen werden.
Insbesondere bei Bareinzahlungen
mittels Zahlschein zur Gutschrift auf ein Konto bei
einem Institut werden neue Identifizierungspflichten gestellt.
Dabei wird nicht mehr wie bisher die auftretende Person
identifiziert. Diese muss vielmehr Identifizierungsunterlagen des
Auftraggebers vorweisen.
In dem Falle des Zahlscheingeschäfts, bei dem z.B. ein
Mitarbeiter einer Filiale auf ein zentral geführtes Konto des
Handelsunternehmens einzahlt, ist künftig nicht mehr der in
diesen Fällen regelmäßig als Bote persönlich
auftretende Mitarbeiter Gegenstand der Sorgfaltspflichten der Bank
(Identifizierung), sondern das auftraggebende Unternehmen, in
dessem Namen die Einzahlung erfolgt.
Um die Identifizierung zu erleichtern, soll der Bote künftig mit folgenden Informationen und Unterlagen ausgestattet werden:
- Angaben zur Firma, Rechtsform, Anschrift des Hauptsitzes des Unternehmens
- Registriernummer (soweit vorhanden) und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der ges. Vertreter
- Kopie aus dem Handels-, Genossenschafts- oder einem vergleichbaren amtl. Register, Gründungsdokumente oder gleichwertige
- Namen und ggf. weitere Identifikationsmerkmale von wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens (>25% der Stimmrechtsanteile)
Es sei allerdings grundsätzlich ausreichend, die Angaben nur beim ersten Einzahlungsvorgang einzureichen, wenn mit dem Kreditinstitut eine entsprechende Absprache erfolgt, und Änderungen mitgeteilt werden.
Schreiben des ZKA vom
14. April 2009 |