Europäisches Lieferkettengesetz: HDE warnt vor unrealistischen Anforderungen an Handelsunternehmen
- 23.02.2022
Den heute von der Europäischen Kommission vorgestellten Richtlinienentwurf zur nachhaltigen Unternehmensführung bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisch. Nach Einschätzung des Verbandes sind die weitreichenden Anforderungen zur Sorgfaltsprüfpflicht in der gesamten Wertschöpfungskette in der Praxis insbesondere für mittelständische Handelsunternehmen nicht umsetzbar. Auch mit Blick auf die vorgesehene zivilrechtliche Haftung warnt der HDE vor unrealistischen Forderungen an Händlerinnen und Händler.
„Europa muss seiner Verantwortung und seinem globalen Einfluss gerecht werden. Allerdings müssen unternehmerische Sorgfaltspflichten umsetzbar sein und den Unternehmen Rechtssicherheit geben“, so Antje Gerstein, HDE-Geschäftsführerin Europa und Nachhaltigkeit. Unrealistische Anforderungen an Sorgfaltspflichten in der Lieferkette würden vor allem international vernetzte Handelsunternehmen aus dem Mittelstand zum Rückzug aus bestimmten Märkten bewegen, um Risiken zu vermeiden. Damit erweise man der globalen Durchsetzung von Menschenrechten keinen Dienst. „Das Ziel des europäischen Lieferkettengesetzes sollte eine positive Wirkung auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitskräften entlang der gesamten Lieferkette sein. Hiervon ist der aktuelle Kommissionsentwurf weit entfernt“, so Gerstein weiter.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist aus Sicht des HDE eine stärkere Berücksichtigung der Komplexität von Lieferketten in den Anforderungskriterien notwendig. Zudem dürften keine unrealistischen Forderungen an die Nachverfolgung von Lieferungen auf mehreren Stufen entlang der Wertschöpfungskette gestellt werden. Unternehmen rechenschafts-und haftungspflichtig gegenüber jeglichen Beziehungen in ihren Wertschöpfungsketten zu machen, sei nicht sinnvoll.
Laut der EU-Kommission sollen generell Unternehmen ab 500 Beschäftigten und Unternehmen aus bestimmten Sektoren wie Textil, Leder oder Nahrungsmittel schon ab 250 Beschäftigten ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltsprüfpflicht in der gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich der Entsorgung, nachkommen. Zudem sollen die EU-Mitgliedstaaten neben Sanktionen und Geldbußen auch eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen vorsehen, die nachweislich nicht angemessen ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind und deren Zulieferer für Umweltverschmutzungen und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Die Unternehmensstrategie soll zukünftig die Geschäftsleitung verantworten. Hierfür ist im Regelungsentwurf eine Verknüpfung von Nachhaltigkeitszielen mit Haftungs- oder Vergütungsregeln für die Geschäftsführung vorgesehen. Damit gehen die geforderten Standards an vielen Stellen weit über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hinaus.