Preisangabenverordnung: HDE warnt vor Folgen rechtlicher Unsicherheiten

„Bei vielen Tausend Artikeln in den Märkten und Online-Shops ist es eine enorme Aufgabe, die Preise der letzten 30 Tage zu archivieren und in der Angebotskommunikation zu berücksichtigen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die laut novellierter Preisangabenverordnung neue Pflicht, Verbraucher bei der Werbung mit Preisherabsetzungen über den niedrigsten Preis der vergangenen Tage zu informieren, sei unnötig. Schließlich seien Kundinnen und Kunden bereits durch die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften hinreichend vor Irreführungen im Zusammenhang mit der Preiswerbung geschützt. „Die neuen Vorgaben verkomplizieren die Preisauszeichnung bei Preisherabsetzungen, ohne das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen“, so Genth weiter. Zudem werde die Werbung mit Preisermäßigungen in bestimmten Medien erheblich erschwert, da der Bekanntgabe des vorherigen Preises in Radio oder Fernsehen Grenzen gesetzt sind. Infrage gestellt würden auch bestimmte Formen der Preiswerbung wie „20 Prozent auf alles“, da die Auszeichnung aller Produkte des Sortiments mit einem Referenzpreis vollkommen praxisfern sei. „Schon jetzt sind zahlreiche Unsicherheiten in der Rechtsanwendung erkennbar, die durch die Rechtsprechung zu klären sind. Viele Händlerinnen und Händler werden sich daher voraussichtlich zunächst mit Preisermäßigungen zurückhalten oder auf bestimmte Werbeformen verzichten“, so Genth.

Auch die in der Preisangabenverordnung festgelegte Vereinheitlichung der Grundpreisangabe bei kleinen Gebinden bewertet der HDE als unverhältnismäßig. „Statt in 100 Gramm oder Millilitern ist der Grundpreis kleiner Gebinde künftig in Kilogramm oder Litern zu berechnen. Der Einzelhandel muss daher die Preisauszeichnung in einem großen Teil seines Sortiments erneuern. Eine Umstellung, die mit erheblichem Aufwand verbunden ist“, betont Genth. Noch dazu schaffe die neue Regelung keinen Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher. Vielmehr verzerre der in Kilogramm oder Litern angegebene Grundpreis die Preisunterschiede bei einem Preisvergleich deutlich und könne für Verunsicherung bei der Kundschaft sorgen. „Die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher sind bei kleinen Gebinden die Grundpreisangabe in 100 Gramm oder Millilitern gewohnt. Zu befürchten ist, dass die neue Berechnung eher verwirrt und den falschen Eindruck hoher Preise erweckt“, so Genth weiter.