Kurzarbeitergeld: Handel für Vereinfachungen und Klarstellungen
Noch gebe es zwar keinen Anstieg bei den Anträgen, dafür aber wesentlich mehr Beratungsanfragen, insbesondere zur Abschlussprüfung der Zahlungen zum Kurzarbeitergeld aus der Corona-Pandemie. Die an dieser Stelle gebundenen Mitarbeiter würden möglicherweise bald gebraucht, um wieder aktiv Kurzarbeitergeld auszuzahlen. Nahles würde daher eine Vereinfachung sehr begrüßen. Sie könne sich ein „Krisen-KUG“ vorstellen – ein vereinfachtes Verfahren statt des bisherigen Systems aus Anzeige, Beantragung und Abschlussprüfung. Das Bundeskabinett befasst sich am heutigen Mittwoch vorerst lediglich mit der Verlängerung der geltenden Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld über den 30. September 2022 hinaus. Der entsprechende Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht allerdings nur eine Verlängerung der Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten auf zehn Prozent sowie einen Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor.
„Die Verlängerung der geltenden Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld ist richtig. Für viele Einzelhändler war der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit in den Hochphasen der Pandemie von großer Bedeutung“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die von Frau Nahles ins Auge gefasste Vereinfachung des Kurzarbeitergeldes sei insbesondere für die vielen kleinen und mittelständischen Handelsunternehmen sehr zu begrüßen. „Es ist für den Einzelhandel darüber hinaus aber auch wichtig, dass der Gesetzgeber – zumindest befristet für die schwierigen Wintermonate – wieder die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit umsetzt“, so Genth weiter.
Kurzarbeitergeld als Instrument zur Krisenbewältigung sei zwar sehr kostenintensiv, dafür aber auch extrem wirkungsstark. „Die Energiepreiskrise fordert viele Händlerinnen und Händler in wirtschaftlicher Hinsicht maximal heraus“, erklärt Genth. Die Energiekrise stelle aus Sicht des HDE primär eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar, deren Bekämpfung daher auch durch Zuschüsse an die Bundesagentur für Arbeit aus Steuermitteln zu finanzieren wäre. Mit Blick auf die Praxis und Bescheide der Bundesagentur für Arbeit in der Vergangenheit bedürfe es zudem dringend einer Klarstellung, dass bei vorübergehender Schließung von Handelsgeschäften aufgrund zu stark und zu schnell angestiegener Energiepreise auch für diesen Fall sicher und unbürokratisch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. „Die exorbitant steigenden Preise bei Energie lassen sich so nicht voll an den Kunden weitergeben und stellen keinen gewöhnlichen Marktmechanismus mehr dar“, betont Genth. Dies gelte sowohl für den Nonfood-Handel als auch insbesondere für den Lebensmitteleinzelhandel, der eine besondere Verantwortung für die Versorgungslage und den sozialen Frieden in Deutschland innehat. In jedem Falle aber müsse daher über eine flankierende Entlastungslösung für Unternehmen auch über die Bundesagentur für Arbeit nachgedacht werden.