BGHW: Neuer Gefahrtarif tritt ab 01.01.2024 in Kraft

Zum 01.01.2024 tritt der 3. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogisitk (BGHW) in Kraft.

Die BGHW weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

Der 3. Gefahrtarif ist in seiner Struktur eine Fortschreibung des bis zum 31.12.2023 gültigen 2. Gefahrtarifs der BGHW.

Änderungen in der Tarifstellenzuordnung ergeben sich bei drei Gewerbezweigen:

- Handel mit Heizungsanlagen und Heizungsbedarf,
- Handel mit Krafträdern einschließlich Ersatzteilen und Zubehör
- Handel mit Paletten.

Aufgrund von anhaltend signifikanten Abweichungen in den Belastungsverhältnissen wurden diese in andere Tarifstellen umgruppiert. Hinzu kommen in den Vorbemerkungen sowie in Teil I des Gefahrtarifs redaktionelle Klarstellungen, ohne dass damit Regelungsanpassungen verbunden sind. Teil II des Gefahrtarifs (Veranlagungsbestimmungen) bleibt gegenüber dem 2. Gefahrtarif unverändert.

Der neue Gefahrtarif wurde am 10.05.2023 von der Vertreterversammlung der BGHW beschlossen und am 31.08.2023 von der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Soziale Sicherung) genehmigt. Ein Exemplar des neuen Gefahrtarifs liegt an. Den BGHW- Mitgliedsunternehmen wird ab Ende Oktober 2023 der Veranlagungsbescheid nach dem 3. Gefahrtarif sowie eine Informationsbroschüre (mit Abdruck des 3. Gefahrtarifs) zugesandt.

Der 3. Gefahrtarif findet für die Berechnung der Beiträge für die Zeit ab 01.01.2024 Anwendung. Die erste Beitragserhebung auf Basis des neuen Gefahrtarifs erfolgt somit im Frühjahr 2025.  

Für nähere Informationen zum 3. Gefahrtarif, insbesondere Details zu den Änderungen, verweist die BGHW auf die Internetveröffentlichung unter https://www.bghw.de/e-magazin/neuer-gefahrtarif-tritt-ab-januar-in-kraft und die dort hinterlegten Dokumente. Bei Rückfragen zum 3. Gefahrtarif steht zudem auch der Mitgliederservice der BGHW (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. / Tel: 0621-53399001) zur Verfügung.

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