Nachweisgesetz: HDE sieht digitalen Arbeitsvertrag als Meilenstein

„Es wird immer wichtiger, bestehende Möglichkeiten der Digitalisierung auch in den Arbeitsbeziehungen stärker zur Bürokratieentlastung zu nutzen. Der digitale Arbeitsvertrag ist ein Schritt nach vorn“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer für Arbeit und Soziales. Der HDE habe sich nachdrücklich für diese Bürokratieerleichterung ausgesprochen. Dass die händische Unterschrift auf dem Arbeitspapier damit bald der Vergangenheit angehöre, werde Handelsunternehmen in ihrer Personalarbeit entlasten. Unverständlich ist aus Sicht des HDE hingegen die Ausnahme für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen wie etwa die Logistik. Dort soll die in Paragraf 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches definierte Schriftform zur Nachweiserteilung zwingend bleiben. „Es ist nicht ersichtlich, warum diese Branchen nicht ebenfalls profitieren sollen“, so Haarke weiter.

Das Bundeskabinett hat Mitte Juni eine Formulierungshilfe zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, die im Vergleich zum vorhergehenden Gesetzentwurf ausdrücklich vorsieht, dass Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen bald auch allein in der in Paragraf 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches definierten Textform erbringen können. Damit wäre der rein digitale Arbeitsvertrag künftig rechtssicher möglich. Diese Erleichterung würde sich dann auch auf wichtige nachträgliche Anpassungen des Arbeitsvertrages beziehen.

Die finalen Beratungen im Bundestag stehen noch aus, sollen aber kurz nach der Sommerpause erfolgen. Eine mögliche Bundesratsbefassung wäre dann im September 2024 möglich. „Es ist sehr wichtig, dass diese Erleichterung nun schnellstmöglich final beschlossen wird“, so Haarke abschließend.