Gemeinsame Position zum „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ (BBiMoG)

Abschlussbezeichnungen der Aufstiegsfortbildung beibehalten!

Die Verbände – Handelsverband Deutschland, Gesamtmetall, Deutscher Bauernverband, Bundesverband der Freien Berufe, Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Bundesarbeitgeberverband Chemie – bitten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die bewährten Abschlussbezeichnungen der Aufstiegsfortbildung nicht zu ändern. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Fortbildungsbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ sind irreführend und erhöhen keinesfalls die Attraktivität der beruflichen Bildung.

Abschlussbezeichnungen der Aufstiegsfortbildung beibehalten!

Die Verbände – Handelsverband Deutschland, Gesamtmetall, Deutscher Bauernverband, Bundesverband der Freien Berufe, Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Bundesarbeitgeberverband Chemie – bitten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die bewährten Abschlussbezeichnungen der Aufstiegsfortbildung nicht zu ändern. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Fortbildungsbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ sind irreführend und erhöhen keinesfalls die Attraktivität der beruflichen Bildung.

 

  1. Neue einheitliche Fortbildungsbezeichnungen sind weder erforderlich noch hilfreich im Hinblick auf eine Steigerung des Stellenwerts beruflicher Bildung und stellen ohne Not die bisherigen, angesehenen Fortbildungsbezeichnungen (wie z.B. den Betriebswirt, Wirtschaftsfachwirt, Industriemeister, Polier, Handelsfachwirt, Agrarbetriebswirt, Steuerfachwirt) in Frage. Diese sind in der Gesellschaft, Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt fest etabliert.
  1. Die vorgeschlagenen neuen Bezeichnungen bringen weder Vorteile noch führen sie zu der vom Gesetzgeber beabsichtigten Transparenz. Die Begriffe „Bachelor“ und „Master“ werden ausschließlich mit dem akademischen Bildungsweg assoziiert. Mit den im Gesetzesentwurf vorgesehenen Abschlussbezeichnungen für den beruflichen Bildungsweg wird nicht nur eine Gleichwertigkeit, sondern auch eine Gleichartigkeit mit den akademischen Bildungsabschlüssen „Bachelor“ und „Master“ suggeriert. Letztere ist aber gerade nicht gegeben. Zudem passen die neuen Bezeichnungen nicht zum bestehenden System der beruflichen Bildung, schaffen Verwirrung und eine Verwechslungsgefahr, insbesondere bei der Berufsorientierung.
  1. Berufliche Bildung wird nicht dadurch attraktiver, indem man sie wie einen Hochschulabschluss etikettiert. Berufs- und Studienabschlüsse sind eindeutig zu benennen, statt durch die anvisierten neuen Bezeichnungen das anerkannte und vertraute System der beruflichen Bildung unnötig zu schwächen. Die bereits vorhandene Attraktivität der Beruflichen Bildung würde noch sichtbarer werden und in der Sache tatsächlich gestärkt, wenn an erster Stelle eine gute und alle Richtungen aufzeigende Berufsorientierung an allen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt wird, die die hervorragenden Aufstiegsmöglichkeiten mit einem beruflichen Bildungsweg deutlich macht.
  1. Auch international führen die neuen Bezeichnungen nicht automatisch zu mehr Transparenz, da im Ausland ein Bachelor-/Master-Abschluss mit einem Hochschulabschluss verbunden wird, der de facto bei der beruflichen Bildung nicht vorliegt. Vielmehr muss die Einzigartigkeit des deutschen Aufstiegsfortbildungssystems im internationalen Verkehr durch Zeugniserläuterungen und gute Übersetzungen der Abschlüsse deutlich gemacht werden, nicht durch das Vortäuschen eines akademischen Abschlusses.
  1. Darüber hinaus ist es inakzeptabel, dass der Gesetzesentwurf unterschiedliche Regelungen und damit Handhabungen für die Fortbildungsbezeichnungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HwO) vorsieht. Es ist sicherzustellen, dass die Sozialpartner der jeweiligen Branchen weiterhin uneingeschränkt festlegen dürfen, welche Fortbildungsbezeichnungen sie für transparent und geeignet erachten.

Deshalb müssen die etablierten Bezeichnungen der Fortbildungsabschlüsse als Marken erhalten bleiben - ohne Wenn und Aber!

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