BGH-Entscheidungen zum Datenschutz

Cookies

In dem Verfahren vzbv./. Planet 49 hat der BGH entscheiden, dass der Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erfordert. Dies stützt der BGH auf eine richtlinienkonforme Auslegung von § 15 Abs. 3 S. 1 TMG mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 der sogenannten E-Privacy Richtlinie (RL 2002/58/EG in der Fassung der RL 2009/136/EG). Für die Einwilligung sind – wie der EuGH bereits im Vorabentscheidungsverfahren entscheiden hatte – die Maßstäbe der Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung zu berücksichtigen.

Bisher ist lediglich die Pressemitteilung des BGH zum Urteil veröffentlicht, die unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868

Unterlassungsklagen durch Mitbewerber und eingetragenen Verbänden

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Datenschutzgrundverordnung Klagen von Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten ausschließt. Damit wird auch die Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO nun dem EuGH vorgelegt.  Diese Frage ist in der Rechtsprechung und Literatur bisher umstritten. Der HDE setzt sich im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs für eine Klarstellung ein, dass es sich bei den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG handelt.