EuGH-Urteil zum Schwarzwälder Schinken

Die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ ist seit 1997 auf Antrag eines eingetragenen Vereins als geografische Angabe geschützt, ursprünglich jedoch ohne Vorgaben zum Schneiden und Verpacken. 2005 bzw. 2007 beantragte der für die Marke eingetragene Verein, die Spezifikation dahin gehend zu ändern, dass das Aufschneiden und Verpacken (für Fertigpackungen) nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf.

Über diese Zusatzanforderung gibt es nun einen jahrelangen Rechtsstreit. Um ihn zu beenden, ersucht das Bundespatentgericht den EuGH um Auslegung der einschlägigen Unionsvorschriften über geschützte geografische Angaben. Es möchte insbesondere wissen, inwieweit bestimmte Aspekte der Qualitätssicherung, Kontrollen vor Ort und Rückverfolgbarkeit eine Beschränkung des Aufschneidens und Verpackens auf das Herstellungsgebiet rechtfertigen können.

Der EuGH kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die EU-Regeln dahin auszulegen sind, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, dann gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die geschützte geografische Angabe "Schwarzwälder Schinken" betrifft, durch eines der vorstehend genannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.

Das Urteil wird auf der Website des EuGH hinterlegt.