Staatliche Beihilfen: EU-Staaten dürfen Landwirte mit bis zu 25.000 Euro unterstützen

Die Europäische Kommission hat dafür am 22. Februar 2019 neue Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (die sogenannten „De-minimis-Beihilfen“) erlassen. Der Höchstbetrag, mit dem die nationalen Behörden Landwirte unterstützen können, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die Kommission erforderlich ist, steigt von bisher 15.000 Euro auf bis zu 25.000 Euro.

Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verfügt jedes EU-Land über einen nationalen Höchstbetrag, den es nicht überschreiten darf. Jede nationale Obergrenze wird auf 1,25 % der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion des Landes in demselben Dreijahreszeitraum festgelegt (gegenüber 1% in den derzeit geltenden Vorschriften). Dies entspricht einer Anhebung der nationalen Obergrenze um 25 %.

Wenn ein Land nicht mehr als 50 % seiner gesamten nationalen Beihilfemittel für einen bestimmten Agrarsektor ausgibt, kann es die De-minimis-Beihilfe pro Betrieb auf 25 000 Euro und den nationalen Höchstbetrag auf 1,5 % der Jahresproduktion noch weiter anheben. Dies entspricht einer Erhöhung der Obergrenze je Betriebsinhaber um 66 % und einer Anhebung der nationalen Obergrenze um 50 %.

Für Länder, die sich für die höchste Obergrenze entscheiden, erfordern die neuen Vorschriften die Einrichtung obligatorischer zentraler Register auf nationaler Ebene. Damit wird es möglich sein, die gewährten Beihilfen zu verfolgen, um die Bereitstellung und Überwachung der sogenannten De-minimis-Beihilfen zu vereinfachen und zu verbessern. Mehrere Mitgliedstaaten führen bereits solche Register, so dass sie die höheren Obergrenzen sofort anwenden können.

Die höheren Obergrenzen treten am 14. März 2019 in Kraft und können rückwirkend für Beihilfen gelten, die alle Voraussetzungen erfüllen.

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