EuGH-Urteil geografischer Schutz Manchego-Käse

Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)  in einem Rechtsstreit entschieden, in dem es um die geschützte Ursprungsbezeichnung des spanischen "queso manchego" ging (Urteil vom 02.05.2019, Az.: C-614/17).

Konkret geht es um den Fall eines spanischen Unternehmens, das mehrere Käsesorten mit Etiketten vermarktet, die das Bild von Don Quijote de la Mancha, eines abgemagerten Pferdes und von Landschaften mit Windmühlen und Schafen sowie die Begriffe „Quesos Rocinante“ enthalten. Diese Bilder und der Begriff „Rocinante“ beziehen sich auf den Roman Don Quijote de la Mancha von Miguel de Cervantes, wobei „Rocinante“ der Name des von Don Quijote gerittenen Pferdes ist. Die fraglichen Käse fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „queso manchego“, die die Käse erfasst, die in der Mancha (Spanien) mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.

Grundsätzlich sei es möglich, dass die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) dazu führt, dass den lokalen Herstellern Hinweise auf ihre Heimatregion als Anspielung verboten sind, wenn die Erzeugnisse nicht den Vorgaben der Spezifikation des geschützten Erzeugnisses aus der Region entsprechen, so jetzt der EuGH in seinem Urteil vom 2. Mai 2019. Ob dies der Fall ist, muss nun das vorlegende, nationale Gericht im konkreten Einzelfall entscheiden.

Das vollständige Urteil des EuGH kann hier abgerufen werden.