EuGH-Urteil Herkunftsangabe Lebensmittel aus besetzten Gebieten Israels

Im Einzelnen ging es um einen Streit zwischen der Organisation Juive Européenne und Psagot, einem Unternehmen, das Weinberge in besetzten Gebieten betreibt, und dem französischen Wirtschaftsministerium.

Der Gerichtshof erklärte, dass das Zurückhalten der Information, dass die Produkte aus israelischen Siedlungen stammen, die Verbraucher irreführen könne. Käufer müssten über genügend Informationen verfügen, um fundierte Entscheidungen in Bezug auf ihre „ethischen Überlegungen und Überlegungen zur Einhaltung des Völkerrechts“ treffen zu können.

Der Begriff des Ursprungslands wird durch einen Verweis auf den EU-Zollkodex definiert, wonach als Ursprungswaren eines bestimmten „Landes“ oder „Gebiets“ Waren gelten, „die entweder in diesem Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt oder aber dort der letzten wesentlichen Be-oder Verarbeitung unterzogen wurden. Zum Begriff „Gebiet“ hat der Gerichtshof ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Zollkodex der Union hervorgeht, dass mit diesem Begriff andere Einheiten als „Länder“ und folglich auch andere als „Staaten“ gemeint sind.

Konkret betroffene Regionen sind das seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzte Westjordanland, Ost-Jerusalem und die Golanhöhen. Allein im Westjordanland und in Ostjerusalem leben mittlerweile mehr als 600.000 israelische Siedler. Die EU sieht die israelischen Siedlungen in den besetzen Gebieten nicht als Teil des israelischen Staatsgebiets. Dort hergestellte Waren dürften nach EU-Recht nicht mit der Herkunftsbezeichnung Israel versehen werden. Die EU-Kommission hatte schon 2015 ihre rechtliche Sicht erläutert und Vorgaben für die Kennzeichnung von Siedlerprodukten gemacht.