Europäischer Gerichtshof: Urteil zu dänischem Feta

Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mitte Juli 2022 (Rechtssache C-159/20). Hersteller aus EU-Ländern dürfen danach in Drittstaaten keine Produkte unter Bezeichnungen anbieten, die sie innerhalb der EU so nicht verkaufen dürften. Zudem sind Staaten dazu verpflichtet, mögliche Verstöße zu verfolgen.

Dem Urteil liegt eine Klage der EU-Kommission mit Unterstützung durch Griechenland und Zypern zugrunde, mit welcher bemängelt wurde, dass in Dänemark erzeugter Käse unter Verwendung des Namens „Feta“ in Drittländern vermarktet wird. Dänemark habe damit gegen seine Verpflichtung verstoßen, dies gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über geschützte Ursprungsbezeichnungen zu unterbinden. Dänemark vertrat hingegen den Standpunkt, die entsprechende EU-Verordnung gelte nur für Erzeugnisse, die in der Union vermarktet würden, nicht aber für Ausfuhren in Drittländer.

Die Bezeichnung "Feta" sei eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) und dürfe nur für bestimmten Käse aus einem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland verwendet werden, so der EuGH. Das Verbot der Verwendung der g. U. greife auch dann, wenn in der Union hergestellte Erzeugnisse für den Export in Drittländer bestimmt sind. Nach dem Wortlaut der Verordnung seien sie nicht von dem Verbot ausgenommen. Außerdem sei die g. U. ein Recht des geistigen Eigentums, das auch dann in der Union beeinträchtigt wird, wenn das Erzeugnis zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sei. Ferner würden anderenfalls die Ziele der Verordnung beeinträchtigt. Danach sollen die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet unterstützt werden, indem faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden, ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird und die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.