EU-Kaufrecht - Ministerrat einigt sich auf Position zum Warenhandel

Die geplanten Vorschriften tangieren überwiegend den Regelungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG). Während die Trilog-Verhandlungen zur Richtlinie über digitale Inhalte bereits kurz vor dem Abschluss stehen und nachdem sich das Europäische Parlament im Februar 2018 auf eine Position zum Warenhandel geeinigt hatte, zog nun der EU-Ministerrat mit einiger Verspätung nach. Die Justizminister der Mitgliedstaaten legten am 7. Dezember 2018 ihren gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels fest.

Für den Einzelhandel sind die geplanten Änderungen im Bereich des Gewährleistungsrechts grundsätzlich von besonderer Brisanz. Nach der Beschlussfassung des Ministerrats soll de facto auf eine Vollharmonisierung des europäischen Kaufrechts verzichtet werden (zumindest in den entscheidenden Bereichen der Richtlinie), während gleichzeitig die Frist für die Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr angehoben werden soll. Da die Fristen für die Gewährleistung und die Beweislastumkehr dabei nur mindestharmonisiert sind, droht dem Handel bei der Umsetzung auf nationaler Ebene eine erneute Diskussion über das Verbraucherschutzniveau im Gewährleistungsrecht. Zudem wurden weitere Verschärfungen der Verbraucherrechte mit Kostenwirkungen für die Einzelhändler beschlossen, insbesondere die realitätsferne Update-Pflicht. Nachdem das Ziel der Vollharmonisierung aufgegeben wurde, stehen den drohenden Belastungen damit kaum Vorteile gegenüber. Aus Sicht der Wirtschaft und des EU-Binnenmarktes entbehrt die Richtlinie in dieser Form somit jedweden Sinns und Nutzens.

Rat und Parlament müssen sich gemeinsam auf einen Text einigen, um das Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Die Trilogverhandlungen haben bereits Mitte Dezember 2018 begonnen und es ist nicht ausgeschlossen, dass man vor dem Ende der parlamentarischen Arbeit im März 2019 zu einer Einigung kommt. Die Mitgliedsstaaten sollen die Vorgaben der neuen Richtlinie dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen und nach weiteren sechs Monaten anwenden.

Die Ratsposition zum Warenhandel finden Sie hier.