EuGH-Urteil zu Kontaktangaben in der Widerrufsbelehrung
18.118.144.50Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechte-Richtlinie sieht vor, dass außer dem Namen und der Anschrift auch die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse „soweit verfügbar“ anzugeben sind. Daraus ergab sich die Frage, wann die genannten Kommunikationsmittel verfügbar sind.
Der EuGH bestätigt zunächst seine Entscheidung vom 10.07.2019, nach der der Unternehmer nicht verpflichtet ist, einen bestimmten Kommunikationskanal wie z. B. einen Telefonanschluss einzurichten. Unternehmer sind danach nur verpflichtet, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das er schnell mit dem Unternehmer in Kontakt treten und effizient mit diesem kommunizieren kann.
Daraus folgert der EuGH, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn er das Telefon nicht als Kommunikationsmittel mit dem Verbraucher zur Verfügung stellt. Dies gilt dem Urteil zufolge auch, wenn er für die Gestaltung anderer Aspekte seiner unternehmerischen Tätigkeit über einen Telefonanschluss verfügt.
Wenn die Telefonnummer jedoch allgemein zur Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher bereitgestellt wird, ist die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Dabei kommt es darauf an, ob die Telefonnummer des Unternehmers so auf der Internetseite dargestellt wird, dass einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Urteil vom 11. September 2019, Romano, C‑143/18, EU:C:2019:701, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung) suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Nummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt. Dann muss sie nicht nur zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art 246 a Abs. 1 Nr. 1 EGBGB im Impressum angegeben werden, sondern auch in der Widerrufsbelehrung.
Der HDE hatte bereits im letzten Jahr nach einem ähnlichen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17) empfohlen zu prüfen, ob die verwendete Widerrufsbelehrung alle rechtlichen Vorgaben erfüllt, und ggfs. die noch fehlenden Kontaktmöglichkeiten für die Erklärung des Widerrufs des Verbrauchers in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen.
Dies gilt nach dem Urteil des EuGH umso mehr. Denn eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung kann Abmahnungen zur Folge haben. Zudem beginnt die Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet worden ist. Ansonsten kann sie bis zu einem Jahr und 14 Tagen ab Erhalt der Waren betragen.