Stellungnahme zu den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte
18.217.104.36Der HDE hat zu den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Videoüberwachung Stellung genommen, die die Datenschutzgrundverordnung im Hinblick auf die Videoüberwachung konkretisieren sollen.
Die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Videoüberwachung sind aus Sicht des HDE enttäuschend. Der Datenschutzausschuss nimmt eine sehr restriktive Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO vor, die die Datenschutzgrundverordnung nach Einschätzung des HDE in einigen Aspekten über das zulässige Maß hinaus einschränkt. Es wird zudem nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Zwecken für Videoüberwachung differenziert. Das Problem des Ladendiebstahls wird vom Datenschutzausschuss aus Sicht des HDE nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl dem Einzelhandel allein in Deutschland durch Diebstahl ca. vier Milliarden Euro Schaden entstehen (vgl. EHI-Studie zu Inventurdifferenzen 2019). Einzelhändler, die versuchen, sich gegen hohe Verluste durch Ladendiebstahl zu schützen, müssen ausreichende Mittel haben, um ihren Schaden durch Ladendiebstahl einzudämmen. Der Schutz ihres Eigentums darf nicht durch übermäßige bürokratische Hürden erschwert werden.
Der HDE fordert mehr Spielraum für Einzelhändler bei der Nutzung von Videoüberwachung zur Vermeidung und Aufklärung von Ladendiebstahl. Für bestimmte Produktgruppen muss im Einzelhandel generell eine Videoüberwachung zulässig sein, wenn die Produkte nach den Erfahrungen oft Gegenstand von Diebstählen sind. Auch an die Erforderlichkeit der mit der Videoüberwachung verbundenen Datenverarbeitung dürfen von den Aufsichtsbehörden keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht zuletzt ist die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen aus einer Videoüberwachung im Regelfall auf mindestens eine Woche zu verlängern, weil die Fehlbestände im Einzelhandel gerade nicht so schnell festgestellt werden können wie beispielsweise die Beschädigung einer Fassade oder der Raubüberfall auf eine Tankstelle.
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