Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen

Die Verbraucherschutzverbände verfügen bereits jetzt über umfangreiche Möglichkeiten, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften auf der Grundlage der Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abzumahnen und Unterlassungsklage zu erheben.

Unberechtigte Abmahnungen können für Unternehmen schwere Folgen haben, weil der Imageschaden meist unabhängig von einer gerichtlichen Klärung unmittelbar eintritt. Angesichts der Rechtsunsicherheiten, die u. a. bei der Implementierung des neuen europäischen Datenschutzrechts zu erwarten ist, trifft das nationale Vorhaben, Datenschutzverstöße zugunsten der Verbraucherverbände abmahnfähig zu machen, die Unternehmen besonders hart. Dadurch wird ihre Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Binnenmarkt geschwächt.

Schließlich berücksichtigt das Vorhaben nicht die rechtssystematischen Unterschiede zwischen der Datenschutzgesetzgebung als Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem einfachgesetzlich normierten Verbraucherschutz.

 

Das HDE-Positionspapier finden Sie hier.

Rückfragen bitte an:
Ra Georg Grünhoff

Tel. 030-726250-38
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.