Hinweise zu Mindestabständen von Verkaufsregalen
18.116.86.134Im Prüferhandbuch zum Generationsfreundlichen Einkaufen weisen wir folgenden Richtwert aus (siehe Kriterium 15):
http://www.generationenfreundliches-einkaufen.de/wp-content/uploads/2015/09/Prueferhandbuch-2016.pdf
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15. Sind die Hauptwege barrierearm und mindestens 90 cm (im Wendebereich mindestens 120 cm) breit? (A-Kriterium)
Bitte mit dem Zollstock nachmessen:
• Breite der Hauptwege: Mindestens 90 cm
• Breite im Wendebereich: Mindestens 120 cm zu angrenzenden festen Warenständern und Regalen (Messtoleranz: +/ - 1 cm)
Das Kriterium ist erfüllt, wenn:
- Die Hauptwege mindestens 90 cm breit sind.
- In den Gängen keine festen Warenaufbauten etc. stehen, die den Weg versperren und so zu einer Gangbreite von unter 90 cm führen
- Im Wendebereich mindestens 120 cm Abstand zu angrenzenden Warenständern und Regalen gegeben sind.
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Anhaltspunkte könnte die Musterbauordnung liefern (siehe hier § 6 MBO). Die Hinweise erweisen sich jedoch als wenig geeignet.
http://www.bauordnungen.de/Musterbauordnung.pdf
In § 50 werden Bestimmungen für die Barrierefreiheit genannt:
Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein.
§ 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.
Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind.
Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
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Daneben könnte die Empfehlung für die minimale Breite von Fußgängerwegen eine Orientierung bieten. Wohlgemerkt, hierbei handelt es sich um öffentliche Räume mit einem zum Teil erheblichen Gefahrenpotenzial durch konkurrierende Verkehrsarten (Motorisierten Individualverkehr, Fahrradverkehr etc.).
Die Empfehlungen der „Vereinigung für Stadt, Regional- und Landesplanung SRL“ sowie Fuss e.V. aus dem Jahr 2000 sagt:
Die Grundlage für die Planung und den Entwurf von Gehwegen sind i.d.R. die Richtlinien und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. In den Richtlinien für Anlagen des Fußgängerverkehrssicherheit von 1972 heißt es: Die Breite der Geh- und Fußwege richtet sich nach der zu erwartenden Zahl der Fußgänger. Gehwege sollen mindestens 1,5m breit sein. Bei Verkehrsstraßen ist die Mindestbreite 3m, bei Geschäftsstraßen 4,5m. Grundsätzlich soll die nutzbare Breite des Gehweges ein vielfaches von 0,75m sein. Zusätzlich zu dieser Breite kann der Gehweg einen Schutzstreifen gegen den Fahrzeugverkehr und einen Verweilstreifen entlang der Baufront erhalten. Dieser Schutzstreifen soll mindestens 0,50m betragen.
Eingeprägt hat sich allerdings die Mindestbreite von 1,50m für Gehwege, die bei der konkreten Entwurfsarbeit vor Ort häufig zur
Standardbreite geworden ist. Der Sicherheitsabstand zum Fahrzeugverkehr wird vielerorts nicht mehr berücksichtigt.
Gern können Sie auch folgende Hinweise verfolgen:
- Technische Regeln für Arbeitsstätten Verkehrswege ASR A1.8
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-8.pdf?__blob=publicationFile
Ergo: Die Empfehlung unseres Prüferhandbusches ist gut nachvollziehbar, da es sich bei den Gängen in den Verkaufsräumen üblicherweise nicht um Orte mit konkurrierenden Verkehrsträgern handelt. Wenn die Kommunen üblicherweise formulieren „Gehwege sollen mindestens 1,5m breit sein“ erscheint eine Mindestbreite von 1,20m in überwiegend geschlossenen Verkaufsräumen als angemessen.