Urbanes Gebiet
3.15.1.23Den Gesetzestext nebst Begründungen finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/109/1810942.pdf
Aus der Begründung der Drucksache Drucksache 18/10942 des Deutschen Bundestages:
„Mit der neuen Baugebietskategorie soll den Kommunen – zur Erleichterung des Planens und Bauens in innerstädtischen Gebieten – ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem die planerisch die nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege verwirklichen können. Sie sieht daher – auch zur Vermeidung und Reduzierung von Verkehr und zur Förderung eines lebendigen öffentlichen Raums – eine räumliche Nähe von wichtigen Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung vor. Gleichzeitig soll in diesem Gebiet eine stärkere Verdichtung ermöglicht werden.
Absatz 1 umschreibt die Zweckbestimmung des urbanen Gebiets. Satz 2 stellt klar, dass die zulässigen Nutzungen nicht gleichgewichtig vorhanden sein müssen. Absatz 2 benennt die im urbanen Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht kerngebietstypisch sind, und Tankstellen sollen nach Absatz 3 ausnahmsweise zulässig sein. Absatz 4 enthält – über die bestehenden Möglichkeiten des § 1 Absatz 4 bis 10 hinaus – verschiedene Differenzierungsmöglichkeiten. Parallel zur Einführung des neuen Gebietstyps „Urbane Gebiete“ soll die TA Lärm entsprechend angepasst werden.“
Wir freuen uns, dass neben der Heraufsetzung der Lärmwerte um 3dBA auch die Festsetzungsmöglichkeiten für den passiven Schallschutz bestehen sollen. Bei der Betonung der Nutzungsmischung in der Begründung, sind Teile unserer Formulierungen eingegangen.
Insgesamt war es uns wichtig, die Nutzungsmischung im Urbanen Gebiet zu betonen und Beschränkungen z.B. durch die TA Lärm abzubauen. Die planerische Ausgestaltung der neuen Baugebietskategorie durch die Gemeinden bleibt dennoch abzuwarten.
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