Kommission legt Reformpaket zum EU-Abfallrecht vor

Anfang Juli hat die Europäische Kommission das Paket über die Kreislaufwirtschaft veröffentlicht. Das Paket zeigt die Pläne der EU-Kommission im Bereich Ressourceneffizienz für die kommenden Jahre auf und basiert auf den Verpflichtungen des Fahrplans für ein ressourceneffizientes Europa (2011).

Das Paket besteht aus vier Mitteilungen:

  1. "Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfall-Programm für Europa" (Link);
  2. „Effizienter Ressourceneinsatz im Gebäudesektor“ (Link);
  3. „KMU in die Lage versetzen, Umweltprobleme in Geschäftschancen umzuwandeln“ (Link);
  4. „Initiative für grüne Beschäftigung: Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen" (Link);

Die von der EU-Kommission angekündigte Mitteilung über nachhaltige Lebensmittelsysteme („systainable food systems“) wurde bei dieser Gelegenheit nicht veröffentlicht. Sie verzögert sich voraussichtlich bis die neue EU-Kommission ihre Arbeit aufgenommen hat (ca. November 2014).

Außerdem enthält das Paket einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung verschiedener Abfallrichtlinien, einschließlich der Abfallrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Link). Der Vorschlag basiert auf den Ergebnissen der planmäßigen Überprüfung der Abfallbewirtschaftungsziele. Die Überprüfung hat ergeben, dass in der EU nur ein begrenzter Anteil der Siedlungsabfälle recycelt wird. Hier besteht Potenzial zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, zur Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung sowie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und der Abhängigkeit von eingeführten Rohstoffen. Darüber hinaus gibt es große Unterschiede bei der Qualität der Abfallbewirtschaftung in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die dringend angegangen werden müssen. Daher schlägt die Kommission vor, die folgenden Abfallrichtlinien zu ändern:

  • Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG
  • Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle 94/62/EG
  • Richtlinie über Abfalldeponien 1999/31/EG
  • Richtlinie über Altfahrzeuge 2000/53/EG
  • Batterierichtlinie 2006/66/EG
  • WEEE-Richtlinie (Elektroaltgeräte) 2012/19/EU

Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um Lebensmittelabfälle im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2025 um 30% zu reduzieren. Die Maßnahmen sollen sich an die gesamte Lebensmittelversorgungskette richten, nämlich verarbeitendes Gewerbe, Handel/Vertrieb, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie private Haushalte. Die Kommission schlägt folgende Definition von Lebensmittelabfällen vor:

„Lebensmittel, einschließlich nicht essbarer Bestandteile, die der Lebensmittelkette verloren gehen, ausgenommen Lebensmittel, die zur stofflichen Verwendung, z. B. als biobasierte Produkte, eingesetzt, oder als Tierfutter verwendet oder zur Verteilung versandt werden“

Die Recyclingquote für Siedlungsabfälle wird bis 2030 auf 70% erhöht (Zwischenschritt: 50% in 2020).

Für die Berechnung der Recyclingquoten soll zukünftig die Outputmenge verwendet werden: das Gewicht des Abfalls, der einem Recyclingverfahren zugeführt wurde, abzüglich des Gewichts der Materialien, die im Laufe des Verfahren beseitigt oder anderweitig entsorgt werden mussten.

Die Berichtspflichten werden vereinfacht. Mit Hilfe eines Frühwarnsystems soll die Umsetzung des Abfallrechts in den Mitgliedstaaten besser überwacht und gegebenenfalls eingegriffen werden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebe oder Unternehmen zukünftig von der Genehmigungspflicht für die Sammlung und die Beförderung nicht gefährlicher Abfälle ausnehmen

Die Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung werden präzisiert. Erweiterte Herstellerverantwortung bedeutet demnach, „dass die betriebliche und/oder finanzielle Verantwortung des Herstellers für ein Erzeugnis auf die Phase des Lebenszyklus des Erzeugnisses ausgeweitet wird, die auf die Nutzung folgt“. In einem Anhang zum Richtlinienvorschlag werden Mindestanforderungen vorgegeben, die die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung von Maßnahmen zur erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen haben (z.B. klare Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure).

Es gibt gravierende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten beim Recycling von Verpackungsabfällen. Die Verpackungsrichtlinie soll geändert werden, um sicherzustellen, dass Materialien wie Kunststoff, Glas, Metall, Papier und andere Wertstoffe als Sekundärrohstoffe wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen.

Bis 2020 sollen die folgenden Recyclingquoten erreicht werden:

  • 60% für Verpackungsabfälle allgemein;
  • 45% für Kunststoffverpackungsabfälle;
  • 50% für Holzverpackungsabfälle;
  • 70% für Verpackungsabfälle aus Metall, Aluminium und Glas;
  • 85% für Papier-und Kartonverpackungsabfälle.

Bis 2025 bzw. 2030 sollen die Recyclingquoten schrittweise weiter erhöht werde

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. Januar 2025 ein Verbot der Deponierung von recycelbaren Abfällen (Kunststoffe, Metalle, Glas, Papier und Pappe, und andere biologisch abbaubare Abfälle). Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Restabfälle deponiert werden, wobei die Gesamtmenge maximal 5% der im Vorjahr erzeugten Siedlungsabfälle betragen darf.