Die Nationale Kontaktstelle im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP)

Seit der Integration der VN-Leitprinzipien in die OECD-Leitsätze durch die Überarbeitung 2011 besteht eine enge Verbindung zwischen beiden Regelwerken. Auch der NAP, der die VN-Leitprinzipien umsetzt, nimmt an mehreren Stellen Bezug auf die NKS und die OECD-Leitsätze. Er beschreibt Aufgaben und Arbeitsweise der NKS im Kapitel „Zugang zu Abhilfe und Wiedergutmachung gewährleisten“ (S. 24 ff., insbesondere im Absatz zur NKS auf S. 26). Außerdem gibt er der NKS im Abschnitt zu Exportkrediten, Investitionsgarantien und anderen Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung (S. 17 ff.) eine neue Bedeutung.

Das Zusammenspiel des NAP mit den OECD-Leitsätzen und die Rolle der NKS lassen sich danach wie folgt zusammenfassen:

  • Seit der Aufnahme des Menschenrechtskapitels in die OECD-Leitsätze nehmen Menschenrechtsfragen wachsenden Raum in der Tätigkeit der NKS im Rahmen von Beschwerdeverfahren und ihrer Kommunikationstätigkeit ein. Der NAP bestätigt und formalisiert diesen Zusammenhang.
  • Der NAP verstärkt die durch die Einfügung des Menschenrechtskapitels geschaffene Verschränkung zwischen OECD-Leitsätzen und VN-Leitprinzipien, indem er für Deutschland feststellt, der „Beschwerdemechanismus nach den OECD-Leitsätzen dient (…) auch der Umsetzung der VN-Leitprinzipien (…)“. Er schafft damit keinen zusätzlichen Beschwerdemechanismus, sondern knüpft an das bestehende Instrumentarium der OECD-Leitsätze an. Das sich aus den OECD-Leitsätzen ergebende Mandat der NKS wird dadurch nicht verändert. Referenz für die Tätigkeit der NKS bleiben die OECD-Leitsätze. Insbesondere ist die NKS kein Mechanismus für die Umsetzung des NAP.
  • Um ihre wachsenden Aufgaben bei der Verbreitung der OECD-Leitsätze und als menschenrechtlicher Beschwerdemechanismus erfüllen zu können, wird die NKS organisatorisch und personell verstärkt.

Zur Rolle der NKS im Bereich der Außenwirtschaftsförderung (S. 18 NAP):

  • Der NAP bestimmt, dass die NKS als zentraler Beschwerdemechanismus für Projekte der Außenwirtschaftsförderung aufgewertet wird. Er formuliert das Ziel, dass Unternehmen, die bestimmte Instrumente der Außenwirtschaftsförderung (Exportkredite, Investitionsgarantien, Ungebundene Finanzkredite) in Anspruch nehmen, ihre Sorgfaltspflicht erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme an Beschwerdeverfahren vor der NKS.
  • Dementsprechend weist der NAP der NKS und ihrem Beschwerdemechanismus im Hinblick auf Projekte der Außenwirtschaftsförderung eine neue Bedeutung zu: die konstruktive Teilnahme eines Unternehmens an Beschwerdeverfahren vor der NKS wird künftig bei der Gewährung der genannten Instrumente der Außenwirtschaftsförderung berücksichtigt. Die Bundesregierung behält sich vor, einzelne Unternehmen, die sich nicht mit entsprechenden Vorwürfen auseinandersetzen, von den genannten Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung auszuschließen.
  • Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat die NKS mit den zuständigen Dienststellen im Bundeswirtschaftsministerium und den mit der Durchführung der Außenwirtschaftsförderung betrauten Mandataren einen intensivierten regelmäßigen Informationsaustausch eingeführt.

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