EuGH-Urteil zur Lastschrift schafft Unsicherheit über beliebtes Zahlverfahren

Zunächst bedeutet das EuGH-Urteil eine erhebliche Unsicherheit für alle Händler im E-Commerce. Man kann derzeit nicht mehr sicher sein, wie ein Online-Lastschriftverfahren rechtssicher zu gestalten ist, bei dem der Zahlungsempfänger zudem auch noch das Zahlungsausfallrisiko trägt. Eigentlich liegt der Schluss nahe, künftig auf nicht autorisierte Lastschriftmandate zu verzichten.

Allerdings weiß man gerade im Hinblick auf die PSD2-Umsetzung und den Anforderungen vieler Zahlarten an eine starke Kundenauthentifizierung um den Wert eines einfachen Zahlverfahrens mit ordentlicher Kundenerfahrung. Auf die Online-Lastschrift zu verzichten heißt, ein einfaches und allseits akzeptiertes Zahlverfahren aufzugeben – und das in Zeiten komplexer werdender Zahlprozesse. Die Folge sind sinkende Konversionsraten und Kaufabbrüche. Kunden, die mit der Lastschrift ein einfaches Verfahren wählen konnten, müssen nun fürchten, dass Onlineshops aufgrund der unsicheren rechtlichen Lage und der Frage nach wirtschaftlich vertretbaren Risiken, die beliebte Zahlart nicht mehr anbieten können.

Wirft man einen genaueren Blick auf das Urteil, stellt sich die Frage, wie künftig das Online-Lastschriftverfahren fortgeführt werden kann, ohne dass die Risiken eines Zahlungsausfalls einen wirtschaftlichen Betrieb unmöglich machen.

Nach erster Lesart behandelt der EuGH die Frage, ob eine Lastschrift-Akzeptanz nur und ausnahmslos vom Wohnsitzland des Zahlers abhängig gemacht werden darf. Dies hat das Gericht nun untersagt.

Das Gericht hat sich allerdings nicht mit der Frage befasst, ob Onlineshops, die Lastschriften grundsätzlich anbieten, diese Jedermann ermöglichen müssen. Es wurde nicht die Frage berührt, ob eine Ablehnung der Bezahlung mittels Lastschrift aufgrund von Ergebnissen einer Risikoabwägung erfolgen kann. Diese heute gelebte Praxis bleibt von dem Urteil unberührt. Unabhängig vom Wohnsitzland können Zahlungsempfänger auch heute entscheiden, bestimmten Zahlern aus Risikoerwägungen heraus das Lastschriftverfahren nicht anzubieten. Dabei bleibt es auch nach dem Urteil.

Zu klären bleibt nun allerdings, welche Kriterien notwendig bzw. ausreichend sind, um eine Lastschriftablehnung rechtssicher zu argumentieren. In diesem Zusammenhang steht die Frage, ob ein Zahlungsempfänger weiterhin in seinen AGB bestimmte Voraussetzungen für die Lastschrift festlegen kann, solange Artikel 9 Absatz 2 unberührt bleibt. Zudem ist die Frage zu klären, inwiefern Zahlungsempfänger die Kriterien, die zur Risikoabwägung einer Lastschriftakzeptanz beitragen, offenlegen müssen.

Was bleibt ist: es muss Rechtssicherheit her. Sonst verlieren wir ein kundenfreundliches und für Verbraucher risikoarmes Zahlverfahren.

 

Quellen: