SEPA: Fortführung der Altverfahren nur nach Abstimmung mit der Bank

Der Verordnungsvorschlag ändert das Enddatum für die SEPA-Umstellung nicht. Der gesetzliche Umstellungstermin ist damit weiterhin der 1. Februar 2014. Allerdings wird mit dem Verordnungsentwurf den Banken gestattet, bis zum 1. August 2014 Überweisungen und Lastschriften auch noch im Altformat durchzuführen.

Unternehmen, die diese Option nutzen wollen, müssen dies mit ihren Banken und Zahlungsdienstleistern abstimmen. Denn nur diese entscheiden, ob sie in der Übergangszeit bis zum 1. August Kundeneinreichungen im Altverfahren annehmen. Dies gilt allerdings nicht für das Abbuchungsauftragsverfahren, das nach dem 1. Februar nicht mehr angeboten wird. Als Ersatz muss hier schon die neue SEPA-Firmenlastschrift angewendet werden.

Grundsätzlich sollten Unternehmen daher die SEPA-Umstellung wie geplant abschließen. Sollte dies nicht vor dem 1. Februar möglich sein, müssen diese mit Ihrer Bank eine Vereinbarung über die Fortführung der Altverfahren treffen.

Hintergrund:

Die Kommission hatte am 9. Januar einen Verordnungsentwurf vorgeschlagen, dem zufolge während eines zusätzlichen Übergangszeitraums von sechs Monaten Zahlungen, die noch nicht im SEPA-Format erfolgen, weiterhin zulässig sind. Kreditinstitute haben damit die Möglichkeit, noch bis zum 1. August 2014 Überweisungen und Lastschriften nach altem Verfahren abzuwickeln.

Am 16. Januar hat bereits der Wirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments dem Kommissionsvorschlag zugestimmt. Am 22. Januar stimmte dann auch der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten zu. Beide Ausschüsse bereiten die Entscheidungen von Parlament und Ministerrat vor, so dass nun von einer Verabschiedung der Verordnung in der ersten Februarwoche und einer anschließenden Veröffentlichung im EU-Amtsblatt Mitte Februar auszugehen ist.

Die deutsche Bankenaufsicht BaFin hat bereits angekündigt, auf die Anwendung von Sanktionen verzichten (http://www.bafin.de/dok/4751068).

Die Deutsche Kreditwirtschaft hat nach Aussagen im Deutschen SEPA-Rat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Zahlungen in den Altverfahren (Ausnahme Abbuchungsauftragsverfahren) weiterhin abgewickelt werden (passive Erreichbarkeit). Damit können Banken und Sparkassen grundsätzlich weiterhin für Geschäftskunden Überweisungen und Lastschriften im Altverfahren annehmen.

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