Zahlung ohne Aufschlag ermöglichen

In Zukunft muss der Händler dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen, mit dem er ohne Aufschläge seine Rechnung begleichen kann. Falls weitere Zahlungsarten gegen Aufpreis angeboten werden (zum Beispiel Kreditkartenzahlung), dürfen vom Verbraucher hierfür nicht höhere Aufschläge verlangt werden als die tatsächlich dafür anfallenden.
(Umgesetzt in § 312 a Abs. 4 BGB n. F.)

Mehr Informationen zum neuen Verbraucherrecht finden Sie im Rechtsbereich unter Pubikationen > Recht