Anwenderauswahl am Zahlungsterminal bringt Kunden derzeit keinen Mehrwert

Am Donnerstag, den 9. Juni tritt die sogenannte Anwenderauswahl in Kraft, die in Artikel 8 der Verordnung zu Interbankenentgelten geregelt ist. Danach muss einem Kunden mit einer sogenannten Multifunktionskarte (eine Karte, die mehrere Zahlverfahren unterstützt – co-badged) eine Möglichkeit gegeben werden, aus den mit dieser Karte möglichen Zahlverfahren (z.B. girocard, Maestro, V PAY) auswählen zu können. Händler müssen somit ihren Kunden die Möglichkeit der Auswahl bieten, sofern sie selbst diese Zahlverfahren anbieten.

In der Praxis hat diese Option allerdings bislang keine Relevanz für den Kunden, da die Möglichkeit zur Auswahl weder Vor- noch Nachteile bringt. Heutige EC-Karten sind neben der Girocard-Funktion meist mit einer Maestro- oder Vpay-Funktion ausgestattet, die für Einkäufe im Ausland vorgesehen sind. Für den Zahler besteht im Inland kein Unterschied, ob er nun mit der einen oder anderen Zahlungsmarke bezahlt.
Das Bezahlen mit Karte und Unterschrift – das sogenannte elektronische Lastschriftverfahren ELV – ist übrigens von der Anwendung ausgenommen, es gilt nicht als Kartenzahlverfahren. Der Händler hat also nach wie vor die Möglichkeit, vor einer Kartenzahlung festzulegen, dass auf die Möglichkeit einer Lastschrift geprüft wird und kann diese einsetzen.
Im Ergebnis hat der Kunde also mit der Umsetzung der Anwenderauswahl zunächst keine Änderungen zu erwarten, es bleibt bei dem bisherigen gewohnten Ablauf an der Kasse. Dennoch ist der Handel bestrebt, die Auswahloption bereits jetzt einzuführen, auch wenn kein Bedarf gesehen wird.

Die Verordnung ist eher auf zukünftige Entwicklungen ausgerichtet: künftig könnten auch Karten mit unterschiedlichen Zahlungsmitteln herausgegeben werden, die für den Kunden eine Auswahl erforderlich machen. Beispielsweise könnte eine Debitfunktion (sofortiges Abbuchen vom Konto) mit einer Kreditfunktion verbunden werden, bei der eine Abbuchung erst mit Verzögerung z.B. am Monatsende erfolgt. Sobald derartige Kartenvarianten auf dem Markt sind, wird der Handel ein eigenes Interesse haben, dem Kunden diese Auswahloptionen anzubieten.
Hintergrundinformationen
Auch wenn derzeit keine Vor- oder Nachteile für den Kunden sichtbar sind, muss die Verordnung faktisch in diesem Punkt fristgerecht umgesetzt werden. Für die technische Umsetzung des Auswahlprozesses hat der Verband der ec-Netzbetreiber BecN – die Vertretung der Partner des Handels beim Betrieb der Zahlungsterminals - einen praktikablen Vorschlag erarbeitet und mit Unterstützung des HDE zur Freigabe beim Bundesministerium der Finanzen eingereicht. Grundlegendes Prinzip bei dem Vorschlag ist es, einerseits der Verordnung zu entsprechen und andererseits den gewohnten Zahlungsprozess für den Kunden weiterhin so einfach und schnell wie möglich zu erhalten. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Seite des BecN unter http://b-ec-n.de/dokumente. Leider gibt es bis heute keine Klarstellung über die erlaubte Anwendbarkeit des Vorschlages aus dem Ministerium. Jedoch zeichnet sich auf europäischer Ebene eine Akzeptanz des Vorschlages ab. So hat die EU-Kommission signalisiert, keine Einwände gegen dieses Verfahren zu haben.
Der HDE setzt sich daher weiterhin für die unmittelbare Freigabe des Branchenvorschlages durch das BMF bzw. die BaFin ein. Bei gleichzeitiger Schaffung einer Migrationsperiode kann der Vorschlag angemessen umgesetzt werden. Nach Angaben der Netzbetreiber werden nur wenige Monate benötigt, um eine signifikante Anzahl der Terminals im Feld umzustellen. Um diese Lösung rechtssicher befolgen zu können, muss es allerdings eine zustimmende Äußerung des BMF geben, die bislang nicht erfolgt ist.

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