Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie veröffentlicht
18.217.224.165Es enthält auch relevante Änderungen für Händler im Hinblick auf Zahlungen. Die wesentlichen Neuerungen werden hier vorgestellt.
Kontoformations- und Zahlungsauslöse-Dienstleister
Das Gesetz beschreibt insbesondere die neuen Institutionen des Kontoinformationsdienstes und des Zahlungsauslösedienstes. Künftig sollen damit dritte Dienstleister auf Kontoinformationen zugreifen können oder Zahlungen initiieren können, wenn der Kontoinhaber dies beauftragt. Damit soll Wettbewerb im Kontozugang geschaffen werden, der bislang nur der kontoführenden Bank offen stand. Dienstleiser wie Sofortüberweisung haben bislang in einem unregulierten Bereich gearbeitet und werden künftig von der Finanzaufsicht überwacht. Derzeit wird allerdings noch über die Art des Zugriffs auf das Konto gestritten. Dienstleister und Bankendiskutieren die sogenannte Screen Scraping methode, bei der die Kundenschnittstelle genutzt wird und ein "mitlesen" des Bildschirms erfolgt und die Schaffung einer dedizierten API, einer Schnittstelle nur für den Zweck des Zugriffs durch dritte Dienstleister.
Unternehmensübergreifende Gutscheine
Das Umsetzungsgesetz konkretisiert die Freistellung von unternehmensübergreifenden Gutscheinsystemen (§2 (1) Nr. 10). Künftig müssen derartige Gutscheinsysteme über einen „professionellen Emittenten“ abgewickelt werden. Damit wird die Ausgabe von elektronischen Gutscheinen, die in mehr als einem Unternehmen eingelöst werden sollen, aufwändiger und muss ggf. in externe Hände übertragen werden. Papiergutscheine sind aber weiterhin nicht als Zahlungsdienst eingestuft und daher nicht betroffen (§2 (1) Nr. 6c).
Keine Aufpreise mehr für die meisten Zahlungsarten
In Artikel 2 des Gesetzes werden Bestimmungen des BGB ergänzt. Hier ist aus Handelssicht zu beachten, dass nach dem neuen §270a die Möglichkeiten, für bestimmte Zahlungsarten Aufpreise zu verlangen (Surcharging), stark eingeschränkt wird. Künftig dürfen für SEPA-Lastschriften, Überweisungen und für Zahlungen mit Zahlungskarten, die unter die Interbankenentgeltverordnung fallen, keine Aufpreise mehr verlangt werden. Damit ist die Möglichkeit eines Surcharging auf wenige Zahlungskarten wie Drei-Parteien-Systeme und Firmenkreditkarten beschränkt worden (Weitere Informationen hier...).
Starke Autehntifizierung bei Zahlungen
Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie liefert die Grundlage für die sogenannte starke Authentifizierung von Zahlungen. Danach sollen künftig Zahlungen nur dann abgewickelt werden, wenn sie vom Kunden über zwei voneinander unabhängigen Kanälen bestätigt wurden. Dabei sind zwei Verfahren von drei möglichen zu wählen. Zur Verfügung stehen Biometrie (z.B. Fingerabdruck), Besitz (z.B. Smartphone) und Kenntnis (z.B. Passwort). Die Detaisl hierzu werden derzeit zwischen der europäischen Bankenaufsicht EBA und der Kommission abgestimmt, auch Ausnahmeregelungen sind möglich (Unterschreitung von festgelegten Schadenshöhen, Eintrag in Whitelists). Die Regelungen treten allerdings erst 18 Monate nach Veröffentlichung der Details durch die Kommission (delegierter Rechtsakt) in Kraft, wahrscheinnlich im Sommer 2019.
Zentralregulierer im Hinblick auf PSD2-Neuregelungen
Die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie hat zur Folge, dass Zentralregulierer künftig nur noch von der Anwendung des Gesetzes (Zahlungsdienstleistung) ausgenommen werden, wenn sie nur für den Zahler oder nur für den Zahlungsempfänger tätig sind (§ 2 Abs 1 Nr. 2). Der HDE bemüht sich darum, Auslegungshinweise über die Art der Tätigkeiten für jeweilige Seiten zu erhalten.
Sie finden die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hier