Achtung: Prüfung der eigenen Gutscheinkarten auf Erlaubnispflicht und Pflicht zur Anzeige bei der BaFin
18.118.151.211Unternehmen, die Gutscheinkarten anbieten, welche in mehr als einer Firma einlösbar sind, betreiben nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) möglicherweise das E-Geld-Geschäft, wenn sie nicht unter eine Ausnahme fallen. Übersteigen die Zahlungsvorgänge mit Gutscheinkarten, die unter eine Ausnahme fallen innerhalb von 12 Monaten eine Million Euro, muss der BaFin dies unverzüglich angezeigt werden.
Hintergrund:
Seit 13. Januar 2018 gilt das aktuelle Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), mit dem die sogenannte Payment Service Directive 2 (PSD2) in deutsches Recht umgesetzt wird. Danach sind elektronische Gutscheinkarten, die nicht nur beim Emittenten eingesetzt werden können, grundsätzlich als E-Geld-Geschäft einzustufen. Nicht betroffen sind Gutscheine, die ausschließlich von einer einzigen Firma herausgegeben und akzeptiert werden sowie Gutscheine in Papierform.
Herausgeber von betroffenen Gutscheinkarten können u. a. die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG genannten Ausnahmetatbestände in Anspruch nehmen. In diesem Fall sind die Gutscheinkarten kein E-Geld und deren Herausgabe ist nicht das E-Geld-Geschäft. Greift für betroffene Gutscheinkarten keine Ausnahme, benötigt der Emittent der Gutscheinkarte für deren Herausgabe eine Erlaubnis.
In § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG wird zwischen drei Ausnahme-Fallgruppen unterschieden:
- „begrenztes Netz“,
- „begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum“ und
- „Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken“.
Eine Anzeigepflicht gilt für die Herausgeber von Gutscheinkarten der beiden ersten Gruppen, sobald der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge pro Jahr eine Million Euro übersteigt. Unternehmen, die dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit.
Detaillierte Informationen enthält das von der BaFin publizierte ZAG-Merkblatt, das online abrufbar ist. Insbesondere wird unter Punkt C. X. auf praktische Beispiele der Ausnahme-Fallgruppen eingegangen.
Das Merkblatt der BaFin enthält unter Punkt G. auch Angaben zum Ablauf der entsprechenden Anzeige.
Die Meldung ist unverzüglich nach Überschreiten der Millionen-Grenze an die BaFin zu senden unter ZAG-Neuanzeigen@bafin.de .
Quellen:
ZAG-Merkblatt: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html
Dateivorlage zur Meldung an die BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_li_ZAG_Anzeige_nach_Paragraph_2_Absatz_2_ZAG.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Quick-Check Geld des Prepaidverband Deutschland e.V. für das Vorliegen von E-: https://www.prepaidverband.de/e-geld-quick-check
Diese Meldung wurde aktualisiert am 11.12.2024