Unternehmen, die Gutscheinkarten anbieten, welche in mehr als einer Firma einlösbar sind, betreiben nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) möglicherweise das E-Geld-Geschäft, wenn sie nicht unter eine Ausnahme fallen. Übersteigen die Zahlungsvorgänge mit Gutscheinkarten, die unter eine Ausnahme fallen innerhalb von 12 Monaten eine Million Euro, muss der BaFin dies unverzüglich angezeigt werden.
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