Notieren von Kundendaten beim Bezahlen im Lastschriftverfahren
3.145.76.159Notieren von Kundendaten beim Bezahlen im Lastschriftverfahren
Manche Unternehmen sind dazu übergegangen, bei Kunden, die mit EC-Karte und Lastschriftermächtigung bezahlen, routinemäßig, anlassbezogen oder im Wege von Stichproben um die Angabe der Personalausweisdaten zu bitten, die dann auf dem Lastschriftbeleg notiert werden.
Diese Praxis wird hin und wieder von Seiten der Verbraucherschützer oder der Datenschützer, gelegentlich auch bei internen Datenschutzbeauftragten, in Frage gestellt. Zur datenschutzrechtlichen Einschätzung dieser Praxis im folgenden einige grundlegende Anmerkungen:
- Die Befugnisse für die
Datenverarbeitung für den nicht-öffentlichen Bereich sind
bundeseinheitlich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Nach
diesen Vorschriften richtet sich auch die Datenverarbeitung im
Rahmen des EC-Lastschriftverfahrens. Für die Überwachung
der Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Vorschriften sind die
jeweiligen Aufsichtsbehörden in den Bundesländern, also
die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Deren
Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Sitz eines
Unternehmens, so dass auch bundesweit operierende Unternehmen in
der Regel einen einheitlichen Ansprechpartner haben.
- Die Landesdatenschutzbeauftragten
und der Bundesdatenschutzbeauftragte stimmen sich
regelmäßig zu bestimmten Themen im so genannten
¿Düsseldorfer Kreis¿ ab, um in wichtigen
Auslegungsfragen nach Möglichkeit zu einheitlichen Ergebnissen
zu gelangen. Trotz verschiedener Ankündigungen ist nach
unserem Kenntnisstand eine Abstimmung zur Frage der Notierung von
Personalausweisdaten auf Lastschriftermächtigungen im
EC-Lastschriftverfahren bislang nicht erfolgt.
- Es gibt in der Zwischenzeit sowohl
vom Hamburgischen als auch vom Brandenburgischen
Landesdatenschutzbeauftragten Stellungnahmen, die die jeweilige
Praxis von Unternehmen aus deren Zuständigkeitsbereich
betreffen. Danach darf der Händler sich im Rahmen von
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG Daten der Käufer
(Name, Vorname, Anschrift, Personalausweisnummer, ggf.
Geburtsdatum) notieren, soweit und solange dies ausschließlich
zur Vorsorge für den Fall von Rücklastschriften
geschieht. Der Grund ist, dass diese Daten einer strengen
Zweckbindung unterliegen. Das Unternehmen muss also glaubhaft
darlegen können, dass die ¿ gegebenenfalls
routinemäßig ¿ notierten Daten im Einzelfall nur
dann genutzt werden, wenn tatsächlich eine Lastschrift
zurückgebucht wird. Jede weitere, darüber
hinausgehende Verwendung dieser erhobenen Daten wäre dann
nicht mehr von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG gedeckt.
Nicht zwingend erforderlich, aber für wünschenswert wird
es gehalten, die Kunden über die Gründe für die
Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren,
zweckmäßigerweise durch einen allgemeinen Hinweis im
Kassenbereich.
- Für Verwirrung hatte in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des sächsischen Staatsministeriums des Innern gesorgt, die durch die Verbraucherzentrale Sachsen im Frühjahr des vergangenen Jahres veröffentlicht wurde. In der Zwischenzeit ist geklärt, dass das Ministerium irrtümlich davon ausging, dass das Notieren der persönlichen Daten nicht nötig sei, weil der Verbraucher die Bank ermächtige, im Falle der Nichteinlösung dem Händler Name und aktuelle Anschrift des Kontoinhabers mitzuteilen und Banken und Sparkassen dies auch in jedem Fall täten. Für den Fall, dass von interessierter Seite diese inzwischen widerlegte Auffassung weiter verbreitet wird, können sich Einzelhandelsunternehmen und Verbände auf die oben dargestellten Auffassung insbesondere des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten sowie des Brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz beziehen und berufen.
20. April 2005