Neue AGB von Banken und Zahlungsdienstleistern
3.139.98.10Oktober 2009
Neue AGB von Banken und Zahlungsdienstleistern
Zurzeit versenden Banken und andere Zahlungsdienstleister an ihre Privat- und Geschäftskunden Neufassungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen. Als Grund hierfür werden notwendige Anpassungen an die EU-Zahlungsdiensterichtlinie angeführt, die ab November in deutsches Recht umgesetzt wird.
Tatsächlich erfordert das nach
dem 31. Oktober geänderte Zahlungsrecht einige Anpassungen. So
werden beispielsweise die Zahlungsausführungsfristen neu
geregelt. Bislang galten meist individuell vereinbarte
Ausführungsfristen im Geschäftsverkehr. Die
europäische Gesetzgebung sieht nun einen maximal
dreitägigen Ausführungszeitraum vor, der individuell
verkürzt werden kann. Ab 2012 gilt dann Euro-weit ein
Ausführungszeitraum von einem Tag. Innerhalb dieser Vorgaben
können Banken ihren Geschäftskunden entsprechende
Angebote machen. Beim Überweisungsverkehr ist künftig
alleine die Bankleitzahl und die Kontonummer ausschlaggebend, es
findet kein Abgleich mit dem Namen des Kontoinhabers mehr
statt.
Im Zuge des SEPA-Raumes nutzen insbesondere Dienstleister auch die
Möglichkeiten der neu geschaffenen Institution eines
¿Zahlungsinstituts¿. Dies wird ggf. auch mit einer
neuen Firmierung oder der Verlegung des Sitzes in ein anderes Land
einhergehen und damit auch in die AGB-Änderungen
einfließen.
Weitere Änderungen gelten
ausschließlich für die neuen SEPA-Verfahren. Entscheidend
ist dabei, dass künftig neben den alten Verfahren sogenannte
SEPA-Zahlungsverfahren bestehen. Insbesondere bei Überweisung
und Lastschrift muss hier zwischen ¿Alt¿ und
¿Neu¿ unterschieden werden. Die Systeme der
Kartenzahlungen sind insoweit hiervon getrennt, als eine Anpassung
an den europäischen Zahlungsraum erst in weiteren Schritten
erfolgt. Eine Ausnahme hierbei bietet das
Electronic-Cash-Verfahren. Siehe hierzu den Artikel "Electronic Cash heißt
jetzt Girocard"...
Bei den Altverfahren sind keine nachteiligen Änderungen der
Bedingungen notwendig. Bei den neuen SEPA-Verfahren jedoch sind die
Klauseln der AGB dann zu beachten, wenn sich der Händler
entschließt, die SEPA-Verfahren für Überweisungen
oder Lastschrift zu nutzen. So gilt z.B. für eine
SEPA-Überweisung die Forderung nach den europäischen
Bankdaten IBAN und BIC. Beim SEPA-Lastschriftverfahren handelt es
sich um ein komplett neu entwickeltes Verfahren, dessen Bedingungen
daher auch neu erstellt wurden. Bis auf weiteres existieren in
Deutschland beide Lastschriftverfahren nebeneinander. Für das
im Handel beliebte elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ergibt
sich damit zunächst kein Handlungsbedarf. Der HDE tritt
national und europäisch dafür ein, dass auch weiterhin
ELV in seiner bekannten Form erhalten bleibt.
Letztlich bleibt es dem Händler überlassen, ob er die
neuen Systeme nutzen will, eine Verpflichtung hierzu besteht
nicht.
Kein Grund zur Sorge,
jedoch sollte man genau prüfen, ob weitere Bedingungen
geändert werden
Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass die notwendigen
Änderungen der Bedingungen durch die neue Gesetzgebung keine
für den Geschäftskunden nachteilige Wirkung auf die
vorhandenen (alten) Zahlungssysteme haben. Jedoch bleibt es dem
Kunden nicht erspart, sich die Änderungen genau anzuschauen,
notfalls sollten unklare Punkte beim Vertragspartner geklärt
werden. Denn es besteht die Möglichkeit, dass unter dem
Deckmantel dieser notwendigen rechtlichen Änderungen auch
gleich weitere Änderungen durchgesetzt werden sollen, die
nachteilig wirken können. So könnten beispielsweise
Preisblätter geändert werden, oder nachteilige Klauseln
hinzugefügt werden. Kreditkartenacquirer könnten die
Situation nutzen, um auch gleich Änderungen der
Datenschutzbedingungen umzusetzen die das Haftungsrisiko des
Händlers erheblich erhöhen können. Stichwort sind
hier die PCI-Standards der Kartenorganisationen, die den
Händler verpflichten, umfangreiche Vorkehrungen gegen
Datenklau vorzunehmen (siehe hierzu Artikel: Neue AGB zur
Kreditkartenakzeptanz genau
prüfen...).
Letztlich können aufgrund der
Vielfalt bestehender AGB und Anbieter keine allgemeingültigen
Empfehlungen gegeben werden, welche Klauseln sich nachteilig
ändern und daher nicht akzeptiert werden sollten. Es empfiehlt
sich, die neuen Bedingungen genau zu lesen und unklare
Formulierungen mit dem Vertragspartner zu klären.