Neue AGB von Banken und Zahlungsdienstleistern

Oktober 2009

Neue AGB von Banken und Zahlungsdienstleistern

Zurzeit versenden Banken und andere Zahlungsdienstleister an ihre Privat- und Geschäftskunden Neufassungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen. Als Grund hierfür werden notwendige Anpassungen an die EU-Zahlungsdiensterichtlinie angeführt, die ab November in deutsches Recht umgesetzt wird.

Tatsächlich erfordert das nach dem 31. Oktober geänderte Zahlungsrecht einige Anpassungen. So werden beispielsweise die Zahlungsausführungsfristen neu geregelt. Bislang galten meist individuell vereinbarte Ausführungsfristen im Geschäftsverkehr. Die europäische Gesetzgebung sieht nun einen maximal dreitägigen Ausführungszeitraum vor, der individuell verkürzt werden kann. Ab 2012 gilt dann Euro-weit ein Ausführungszeitraum von einem Tag. Innerhalb dieser Vorgaben können Banken ihren Geschäftskunden entsprechende Angebote machen. Beim Überweisungsverkehr ist künftig alleine die Bankleitzahl und die Kontonummer ausschlaggebend, es findet kein Abgleich mit dem Namen des Kontoinhabers mehr statt.
Im Zuge des SEPA-Raumes nutzen insbesondere Dienstleister auch die Möglichkeiten der neu geschaffenen Institution eines ¿Zahlungsinstituts¿. Dies wird ggf. auch mit einer neuen Firmierung oder der Verlegung des Sitzes in ein anderes Land einhergehen und damit auch in die AGB-Änderungen einfließen.

Weitere Änderungen gelten ausschließlich für die neuen SEPA-Verfahren. Entscheidend ist dabei, dass künftig neben den alten Verfahren sogenannte SEPA-Zahlungsverfahren bestehen. Insbesondere bei Überweisung und Lastschrift muss hier zwischen ¿Alt¿ und ¿Neu¿ unterschieden werden. Die Systeme der Kartenzahlungen sind insoweit hiervon getrennt, als eine Anpassung an den europäischen Zahlungsraum erst in weiteren Schritten erfolgt. Eine Ausnahme hierbei bietet das Electronic-Cash-Verfahren. Siehe hierzu den Artikel "Electronic Cash heißt jetzt Girocard"...   
Bei den Altverfahren sind keine nachteiligen Änderungen der Bedingungen notwendig. Bei den neuen SEPA-Verfahren jedoch sind die Klauseln der AGB dann zu beachten, wenn sich der Händler entschließt, die SEPA-Verfahren für Überweisungen oder Lastschrift zu nutzen. So gilt z.B. für eine SEPA-Überweisung die Forderung nach den europäischen Bankdaten IBAN und BIC. Beim SEPA-Lastschriftverfahren handelt es sich um ein komplett neu entwickeltes Verfahren, dessen Bedingungen daher auch neu erstellt wurden. Bis auf weiteres existieren in Deutschland beide Lastschriftverfahren nebeneinander. Für das im Handel beliebte elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ergibt sich damit zunächst kein Handlungsbedarf. Der HDE tritt national und europäisch dafür ein, dass auch weiterhin ELV in seiner bekannten Form erhalten bleibt.
Letztlich bleibt es dem Händler überlassen, ob er die neuen Systeme nutzen will, eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Kein Grund zur Sorge, jedoch sollte man genau prüfen, ob weitere Bedingungen geändert werden
Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass die notwendigen Änderungen der Bedingungen durch die neue Gesetzgebung keine für den Geschäftskunden nachteilige Wirkung auf die vorhandenen (alten) Zahlungssysteme haben. Jedoch bleibt es dem Kunden nicht erspart, sich die Änderungen genau anzuschauen, notfalls sollten unklare Punkte beim Vertragspartner geklärt werden. Denn es besteht die Möglichkeit, dass unter dem Deckmantel dieser notwendigen rechtlichen Änderungen auch gleich weitere Änderungen durchgesetzt werden sollen, die nachteilig wirken können. So könnten beispielsweise Preisblätter geändert werden, oder nachteilige Klauseln hinzugefügt werden. Kreditkartenacquirer könnten die Situation nutzen, um auch gleich Änderungen der Datenschutzbedingungen umzusetzen die das Haftungsrisiko des Händlers erheblich erhöhen können. Stichwort sind hier die PCI-Standards der Kartenorganisationen, die den Händler verpflichten, umfangreiche Vorkehrungen gegen Datenklau vorzunehmen (siehe hierzu Artikel: Neue AGB zur Kreditkartenakzeptanz genau prüfen...).

Letztlich können aufgrund der Vielfalt bestehender AGB und Anbieter keine allgemeingültigen Empfehlungen gegeben werden, welche Klauseln sich nachteilig ändern und daher nicht akzeptiert werden sollten. Es empfiehlt sich, die neuen Bedingungen genau zu lesen und unklare Formulierungen mit dem Vertragspartner zu klären.