Händler müssen mindestens eine gängige kostenlose Zahlungsart anbieten – Surcharging-Optionen werden ab 2018 weiter eingeschränkt
52.14.7.103Mit der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 in deutsches Recht ist ein Händler verpflichtet, dem Verbraucher mindestens eine gängige Zahlungsart unentgeltlich zur Begleichung einer Schuld anzubieten. Dies gilt sowohl im stationären Handel als auch im E-Commerce. Bietet er weitere Zahlungsarten an, ist ihm zudem verboten, ein Entgelt (Surcharging) zu verlangen, dass über die tatsächlich anfallenden Kosten hinausgeht.
Im Wortlaut schreibt das BGB in §312a (4) vor:
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Der Gesetzgeber lässt dabei außer Acht, dass einem Händler in der Regel bei jeder Zahlungsart Kosten entstehen, die er in seine Kalkulationen einbinden muss. Da er nun mindestens eine Zahlungsart kostenfrei anbieten muss, müssen die anfallenden Kosten in die allgemeine Endpreiskalkulation einfließen und werden damit auf alle Kunden verteilt. Die Zahlungsart muss zudem gängig und zumutbar sein. Eine nähere Auslegung, was gängig und zumutbar bedeutet, erfolgte zunächst nicht und wurde der Rechtsprechung überlassen (s. auch unten BGH-Urteil).
Immerhin lassen die rechtlichen Vorgaben weiterhin zu, dass tatsächlich entstehende Kosten der Zahlungsarten (außer mindestens einer gängigen Zahlungsart) auf die jeweiligen Zahlungen aufgeschlagen werden dürfen.
Mit der Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht zum 13. Januar 2018 wird diese Regelung allerdings weiter eingeschränkt. Künftig dürfen für Lastschriften und Überweisungen sowie für die meisten Kartenzahlungen ebenfalls keine Entgelte mehr erhoben werden.
Im Wortlaut schreibt der neue § 270a BGB ab 13.1.2018 vor:
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar sind.
Die erwähnte Verordnung legt die Zahlungskarten fest, für die eine Deckelung der sogenannten Interbankenentgelte gilt und somit nach Ansicht des Gesetzgebers beim Händler vergleichsweise geringe Kosten anfallen. Dies sind Karten sogenannter 4-Parteiensysteme wie z.B. Mastercard und Visa. Weiterhin ausgenommen von der Deckelung sind sogenannte 3-Parteien-Systeme (Zahlverfahren, bei dem das Kartenzahlverfahren selbst Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabedienste erbringt und kartengebundene Zahlungsvorgänge von dem Zahlungskonto eines Zahlers auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers vornimmt) sowie Firmenkarten, die nur zu dienstlichen Ausgaben genutzt werden und auf ein Firmenkonto verbucht werden.
Aktuelle Entscheidungen (BGH):
Wie der vzbv berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es sich bei der Zahlungsart Sofortüberweisung nicht um eine zumutbare Zahlungsart handelt. Diese Zahlart darf daher nicht als einzige kostenlose Zahlungsart angeboten werden. (Quelle: http://www.vzbv.de/pressemitteilung/bgh-staerkt-kundenrechte-beim-bezahlen-im-internet)
Weitere Entscheidungen zur Thematik:
LG Leipzig, Urt. v. 14.07.2015, Az. 05 O 3326/14
OLG Dresden, Urt. v. 03.02.2015 - Az. 14 U 1489/14