Am 18. Februar 2015 haben der HDE und sieben weitere Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft zur Anwendungspraxis der Finanzverwaltung bzgl. der Einlagenrückgewähr-Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG Stellung genommen. Auslöser waren im Dezember 2014 auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern eingestellte Informationen zur Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung auch für den Fall reiner Nennkapitalauskehrungen.
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