Geldwäsche bei Güterhändlern: Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie
3.144.29.213Auch in der Neufassung des Geldwäschegesetzes sind Händler grundsätzlich Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG-E. Dies entspricht bereits der aktuellen Rechtslage in Deutschland, die schon bislang eine Verschärfung gegenüber dem europäischen Recht darstellte. Was Händler beachten müssen und welche Neuerungen noch in der Novellierung zu beachten sind – Stichwort Transparenzregister und GmbHG – findet sich in einem kurzen Merkblatt, dass den Einstieg in die Materie erleichtern soll.
Mitglieder der HDE-Organisation (Passwort erforderlich) finden das Merkblatt hier…